Nr. 18. 169
insbesondere das Einwerfen von Schutt, Unrat, Tierleichen sowie das Einlegen von Flachs
und Hauf in Gewässer der in Art. 37 Abs. 1 bezeichneten Art ist verboten. Ausnahmen
können von der Verwaltungsbehörde in widerruflicher Weise zugelassen werden.
Art. 39.
Die in den Artikeln 37, 38 bezeichneten Handlungen können auch bei solchen ge-
schlossenen Gewässern, die nicht zu den in Art. 37 Abs. 1 genannten gehören, durch die
Verwaltungsbehörde insoweit untersagt werden, als es das Gemeinwohl erfordert.
Art. 40.
Aus Gründen des Gemeinwohls kann dem Besitzer einer bei dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes bestehenden Anlage, durch deren Betrieb die Eigenschaften eines öffentlichen oder
eines Privatgewässers in schädlicher Weise verändert werden (Art. 37 bis 39), die Befugnis
zur Zuführung von Flüssigkeiten oder anderen nicht festen Stoffen oder von festen Stoffen, die
eine solche Veränderung bewirken, durch die Verwaltungsbehörde entzogen oder beschränkt werden.
Abs. 2. Entsteht durch einen solchen Betrieb ein erheblicher Schaden für dritte, denen
Rechte an dem Gewässer zustehen, so kann auf Antrag der Geschädigten oder eines von
ihnen der Unternchmer durch die Verwaltungsbehörde angehalten werden, Einrichtungen zu
treffen, welche die schädliche Einwirkung der Zuführung von Flüssigkeiten oder anderen nicht
festen Stoffen oder von festen Stoffen ausschließen oder möglichst einschränken, soweit die
Einrichtungen mit dem ordnungsmäßigen Betriebe der Anlage vereinbar sind. Handelt es
sich um eine den bestehenden Rechtsverhältnissen entsprechende Anlage, so hat der Antragsteller
dem Unternehmer die Kosten der Einrichtung zu ersetzen. Etwaige Schadensersatzansprüche
dritter bleiben unberührt.
Art. 41.
Die Reinhaltung der Gewässer, insbesondere die Erfüllung der an die Erlaubnis zur
Zuführung von Flüssigkeiten oder anderen nicht festen Stoffen oder von festen Stoffen
geknüpften Bedingungen unterliegt der ständigen Beaufsichtigung durch die Verwaltungs-
behörden.
Abschnitt 1V.
Besondere Nutzungen.
A. Besondere Nutzungen ausschließlich der Stauanlagen.
a) An öffentlichen Gewässern.
Art. 42.
Zede Art von Wasserbenützung, die sich nicht als Gemeingebrauch darstellt oder die
mittels einer besonderen Anlage in oder an öffentlichen Gewässern erfolgt, insbesondere die
Anwendung
auf sonstige
geschlossene
Gewässer.
Anwendung
auf
bestehende
Anlagen.
Aussicht.
Erlaubnis.