Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 18. 169 
insbesondere das Einwerfen von Schutt, Unrat, Tierleichen sowie das Einlegen von Flachs 
und Hauf in Gewässer der in Art. 37 Abs. 1 bezeichneten Art ist verboten. Ausnahmen 
können von der Verwaltungsbehörde in widerruflicher Weise zugelassen werden. 
Art. 39. 
Die in den Artikeln 37, 38 bezeichneten Handlungen können auch bei solchen ge- 
schlossenen Gewässern, die nicht zu den in Art. 37 Abs. 1 genannten gehören, durch die 
Verwaltungsbehörde insoweit untersagt werden, als es das Gemeinwohl erfordert. 
Art. 40. 
Aus Gründen des Gemeinwohls kann dem Besitzer einer bei dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes bestehenden Anlage, durch deren Betrieb die Eigenschaften eines öffentlichen oder 
eines Privatgewässers in schädlicher Weise verändert werden (Art. 37 bis 39), die Befugnis 
zur Zuführung von Flüssigkeiten oder anderen nicht festen Stoffen oder von festen Stoffen, die 
eine solche Veränderung bewirken, durch die Verwaltungsbehörde entzogen oder beschränkt werden. 
Abs. 2. Entsteht durch einen solchen Betrieb ein erheblicher Schaden für dritte, denen 
Rechte an dem Gewässer zustehen, so kann auf Antrag der Geschädigten oder eines von 
ihnen der Unternchmer durch die Verwaltungsbehörde angehalten werden, Einrichtungen zu 
treffen, welche die schädliche Einwirkung der Zuführung von Flüssigkeiten oder anderen nicht 
festen Stoffen oder von festen Stoffen ausschließen oder möglichst einschränken, soweit die 
Einrichtungen mit dem ordnungsmäßigen Betriebe der Anlage vereinbar sind. Handelt es 
sich um eine den bestehenden Rechtsverhältnissen entsprechende Anlage, so hat der Antragsteller 
dem Unternehmer die Kosten der Einrichtung zu ersetzen. Etwaige Schadensersatzansprüche 
dritter bleiben unberührt. 
Art. 41. 
Die Reinhaltung der Gewässer, insbesondere die Erfüllung der an die Erlaubnis zur 
Zuführung von Flüssigkeiten oder anderen nicht festen Stoffen oder von festen Stoffen 
geknüpften Bedingungen unterliegt der ständigen Beaufsichtigung durch die Verwaltungs- 
behörden. 
Abschnitt 1V. 
Besondere Nutzungen. 
A. Besondere Nutzungen ausschließlich der Stauanlagen. 
a) An öffentlichen Gewässern. 
Art. 42. 
Zede Art von Wasserbenützung, die sich nicht als Gemeingebrauch darstellt oder die 
mittels einer besonderen Anlage in oder an öffentlichen Gewässern erfolgt, insbesondere die 
Anwendung 
auf sonstige 
geschlossene 
Gewässer. 
Anwendung 
auf 
bestehende 
Anlagen. 
Aussicht. 
Erlaubnis.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.