Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 18. 171 
2. daß dem Wasser, soweit es durch die Benützung nicht verbraucht ist, der Abfluß 
in das eigentliche Bett des Flusses gegeben wird, bevor dieser das Ufer eines fremden Grund- 
stücks berührt. 
Abs. 2. Zu einer Abweichung von vorstehenden Bestimmungen kann von der Ver- 
waltungsbehörde die Ermächtigung erteilt werden, im Falle der Ziff. 1 dann, wenn der 
Nutzen der Anlage den zu befürchtenden Schaden erheblich überwiegt und Entschädigung 
gewährt wird, im Falle der Ziff. 2 dann, wenn durch die Ableitung des Wassers anderen 
Beteiligten kein Nachteil zugeht. 
Abs. 3. Sind die Eigentümer mehrerer aneinandergrenzenden Ufergrundstücke über eine 
Anlage oder Wasserbenützung einverstanden, so werden diese Grundstücke bei Anwendung der 
vorstehenden Beschränkungen als ein einziges Grundstück betrachtet. 
Abs. 4. Gehören die gegenüberliegenden Ufer verschiedenen Eigentümern, so hat jeder 
das Recht zur gleichheitlichen Benützung des Wassers. 
2. Im Staatseigentum (Art. 23). 
Art. 46. 
Die Benützung der im Staatseigentum befindlichen Privatflüsse und Bäche (Art. 23) 
durch andere bemißt sich nach Art. 42 und 43. 
3. Im Eigentum dritter (Art. 24). 
Art. 47. 
Sofern nicht Lokalverordnungen, Herkommen oder besondere Rechtsverhältnisse eine 
Ausnahme begründen, darf der Eigentümer eines Privatflusses oder Baches (Art. 24) dessen 
Wasser nur so benützen, 
1. daß keine einem anderen schädliche Stauung und keine überschwemmung, Versumpfung, 
schädliche Austrocknung oder sonstige Beschädigung fremder Grundstücke und Anlagen ver- 
ursacht wird und daß nicht zum Nachteil anderer eine nutzlose Verschwendung oder eine 
willkürlich ungleichmäßige Ausnützung des Wassers stattfindet, 
2. daß dem Wasser nicht eine andere Richtung gegeben wird, als wohin der bisherige 
Lauf geht. Ist jedoch der Eigentümer eines Privatflusses oder Baches zugleich Eigentümer 
eines Ufergrundstücks oder überläßt er die Benützung des Wassers einem Ufereigentümer, so 
findet die Bestimmung des Art. 45 Abs. 1 Ziff. 2 Anwendung. 
Abs. 2. Die Bestimmung des Art. 45 Abs. 2 findet Anwendung.
	        
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