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4. Aufsicht.
Art. 48.
Die Benützung aller Privatflüsse und Bäche unterliegt der ständigen Beaufsichtigung
durch die Verwaltungsbehörden; diese können aus Gründen des Gemeinwohls, namentlich
aus gesundheitspolizeilichen Rücksichten, zur Verhütung von überschwemmungen oder Ver-
sumpfungen, zur Offenhaltung des Verkehrs uff., allgemeine und besondere Anordnungen
erlassen.
Abs. 2. Vor der Herstellung oder Abänderung bleibender Anlagen an oder in Privat-
flüssen und Bächen hat der Wasserberechtigte Anzeige an die Verwaltungsbehörde zu erstatten.
Diese hat zu untersuchen, ob die beabsichtigte Anlage nicht den in Abs. 1 bezeichneten An-
ordnungen und Rücksichten zuwiderläuft.
Art. 49.
Wenn durch eine erlaubte Wasserbenützung einer Ortschaft der für die häuslichen oder
wirtschaftlichen Bedürfnisse ihrer Bewohner oder für die Feuersicherheit unentbehrliche Wasser-
bedarf entzogen würde, kann die Verwaltungsbehörde die Wasserbenützung in geeigneter
Weise beschränken.
B. Stauanlagen.
Art. 50.
Genehmigung. Die vorgängige Genehmigung der Verwaltungsbehörde ist erforderlich
1. zur Errichtung von Stauanlagen oder Triebwerken mit gespannter Wasserkraft
an öffentlichen Gewässern oder Privatflüssen und Bächen, auch abgesehen von den
Fällen des § 16 der Gewerbeordnung;
2. für Anderungen an solchen Anlagen, wenn die Anderung auf den Verbrauch des
Wassers, die Wassermenge, die Art des Verbrauchs, das Gefälle oder die Höhe
des Oberwassers Einfluß hat;
3. zu jeder Abänderung oder Auswechslung von Hauptteilen bestehender Stau= und
Triebwerksanlagen, selbst wenn dadurch die in Ziff. 2 bezeichneten Wirkungen
nicht verursacht werden. .
Art. 51.
Bei Anlagen an öffentlichen Gewässern und an den im Staatseigentum stehenden
Privatflüssen und Bächen hat die Verwaltungsbehörde in dem Bescheide, der auf das Gesuch
um Erteilung der Genehmigung zu erlassen ist, gesonderten Ausspruch darüber zu treffen, ob
1. nach Maßgabe der Bestimmungen in Art. 43 Abs. 1, 2 und in Art. 46 die
Erlaubnis zur Wasserbenützung, dann