Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Art. 92. 
Uferschutz. Der Schutz und die Unterhaltung der Ufer ist vorbehaltlich des Art. 84 Kreislast. 
Art. 93. 
Fluß= Die Herstellung und Unterhaltung von Flußregulierungen erfolgt auf Kosten des Staates. 
regulierungen. Dienen sie zugleich dem Uferschutze, so sind die Kreisgemeinden nicht verpflichtet, hierzu 
Beiträge zu leisten. Anderseits leistet auch der Staat keine Beiträge für Uferschutzanlagen, 
die zugleich dem Zwecke der Flußregulierung dienen. 
Art. 94. 
Hochwasser. Die Herstellung und Unterhaltung von Hochwasserdämmen erfolgt durch den Staat. 
dammbamten. Dieser ist jedoch berechtigt, die Beteiligten (Art 88 lit. a) zu den Kosten mit höchstens 
fünfzig Prozent des Gesamtaufwandes heranzuziehen. 
Abs. 2. Sofern zur Herstellung und zur Unterhaltung bestehender Hochwasserdämme 
bisher Gemeinden, Ortschaften, Genossenschaften oder Private verpflichtet waren, hat es 
hierbei sein Verbleiben. Die Gewährung freiwilliger Zuschüsse aus Staats= und Kreis- 
mitteln bleibt jedoch auch in diesem Falle vorbehalten. 
Abs. 3. Durch vorstehende Bestimmungen werden die hinsichtlich der Rheindammbauten 
bestehenden Verhältnisse nicht berührt. 
Art. 95. 
Vollzug. Die Ausführung und überwachung der zur Instandhaltung erforderlichen Maßnahmen 
obliegt den Behörden der Staatsbauverwaltung. 
Art. 96. 
Staatliche Die Instandhaltung der staatlichen Kanäle (Art. 1 Abs. 1) erfolgt durch den Staat. 
Kanäle. 
b) Privatflüsse und Bäche mit erheblicher Hochwassergefahr. 
Art. 97. 
Feststellung. Die Staatsregierung hat diejenigen Privatflüsse und Bäche festzustellen, bei welchen 
« eine erhebliche Hochwassergefahr besteht. Die Landräte sind vor der Feststellung zu hören. 
Art. 98. 
Ver- Die Instandhaltung dieser Flüsse und Bäche (Art. 74) ist vorbehaltlich der Vor- 
vilichtungen. schriften des Art. 84 und des Art. 85 Abs. 1 Kreislast.
	        
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