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Abs. 2. Zu dem für die Instandhaltung dieser Flüsse erwachsenden Aufwande wird
der Staat an die Kreisgemeinde nach Maßgabe der jeweiligen budgetmäßigen Mittel frei-
willige Zuschüsse leisten.
Abs. 3. Die Kreisgemeinde ist befugt, die Beteiligten (Art. 88) zu den Kosten mit
höchstens fünfundzwanzig Prozent des Gesamtaufwandes heranzuziehen.
Art. 99.
Die Beausfsichtigung dieser Privatflüsse und Bäche obliegt den Staatsbaubehörden; Ausfsicht.
durch diese werden die erforderlichen baulichen Maßnahmen vorbereitet und zur Ausführung
gebracht.
c) Sonstige Privatflüsse und Bäche.
Art. 100.
Zur Instandhaltung (Art. 74) sind die Beteiligten (Art. 88) vorbehaltlich der Be= Ver-
stimmungen des Art. 84 und des Art. 85 Abs. 1 verpflichtet. pflichtungen
Art. 101.
Der Staat wird zur Instandhaltung nach Maßgabe der jeweiligen budgetmäßigen Zuschüsse.
Mittel freiwillige Zuschüsse gewähren.
Abs. 2. Die Gewährung von Zuschüssen an die Beteiligten für solche Zwecke aus
Kreismitteln bildet eine Kreislast.
Abs. 3. Den Beteiligten stehen diejenigen Gemeinden, Ortschaften und Genossen-
schaften gleich, welche Instandhaltungsmaßnahmen freiwillig oder auf Grund eines besonderen
Privatrechtstitels (Art. 74 Abs. 3) übernommen haben.
Art. 102.
Die Beteiligten sind befugt, für die Zwecke der Instandhaltung öffentliche Genossen= Genossen=
schaften zu bilden. Für die Errichtung und die sonstigen Rechtsverhältnisse der letzteren schaften.
sind die Bestimmungen der Abteilung V maßgebend.
Art. 103.
Machen die Beteiligten von dieser Befugnis keinen Gebrauch, so können sie zu einer
Zwangsgenossenschaft (Art. 112 Abs. 3) vereinigt werden.
Art. 104.
Sofern Genossenschaften nicht gebildet sind und die Beteiligten ihrer Instandhaltungs= Verpflichtung
pflicht nicht selbst in der entsprechenden Weise Genüge leisten, ist die Gemeinde für die der
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Gemeinden.