Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Aufsicht. 
Verpflich- 
tungen der 
Gemeinden. 
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innerhalb ihrer Markung gelegene Flußstrecke befugt und auf Anordnung der Verwaltungs- 
behörde verpflichtet, die jeweils erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen auszuführen. 
Abs. 2. Die hierauf erwachsenden Kosten sind von der Gemeinde gegen Rückersatz 
seitens der Beteiligten (Art. 88, 89) vorzuschießen. 
Art. 105. 
Die Instandhaltung unterliegt der ständigen Beaufsichtigung durch die Verwaltungsbehörden. 
Abs. 2. Soweit der Staat oder die Kreisgemeinde Zuschüsse gewähren, ist die Staats- 
regierung befugt, die Instandhaltungsmaßnahmen an Stelle der Beteiligten selbst auszuführen 
oder mit der Leitung der Ausführung ihre technischen Organe zu betrauen. 
Art. 106. 
Wenn ein Unternehmen für das Gemeinwohl Bedeutung hat und die Bedürftigkeit 
der Beteiligten (Art. 88) nachgewiesen ist, kann die Staatsregierung die Kosten für die 
Aufstellung eines Projekts auf die Staatskasse übernehmen. 
d) Geschlossene Gewässer. 
Art. 107. 
Die Verwaltungsbehörde kann aus Rücksichten des Gemeinwohls den Eigentümer von 
geschlossenen Gewässern zu deren Instandhaltung und, wenn sie als solche zu bestehen auf- 
hören, zur Herstellung eines dem Gemeinwohl entsprechenden Zustandes zwangsweise anhalten. 
Erfordert das Gemeinwohl die Wiederherstellung des geschlossenen Gewässers in seinem 
früheren Zustande, so kann der Eigentümer vom Staate, von der Gemeinde oder der Ort- 
schaft, in deren Interesse die Anordnung erfolgt ist, Entschädigung verlangen. 
Abs. 2. Die Eigentümer der an solche geschlossene Gewässer angrenzenden Grundstücke 
sind verpflichtet, an und auf diesen Grundstücken Arbeiten und bauliche Maßnahmen zur 
Durchführung der nach Abs. 1 zulässigen Anordnungen gegen Entschädigung vornehmen zu lassen. 
C. Vorkehrungen gegen außerordentliche Wassergefahr. 
Art. 108. 
Werden zur Abwendung von Wassergefahr augenblickliche Vorkehrungen notwendig, so 
sind die benachbarten Gemeinden zur Unterstützung der bedrohten mit Hand= und Spann- 
diensten verpflichtet. 
Abs. 2. Zur Ausführung der erforderlichen Maßnahmen haben die Gemeinden außerdem 
im Bedarfsfall Arbeiter, Materialien, Werkzeuge und Gerätschaften zur Verfügung zu stellen.
	        
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