Allgemeine
Voraus=
setzungen.
Mitglied
schaft.
Rechts-
fähigkeit.
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3. durch Verfügung der zuständigen Kreisregierung, Kammer des Innern (Zwangs-
genossenschaften).
Art. 112.
Die Bildung einer Genossenschaft (Art. 110) ist nur zulässig, wenn bei dem Unter-
nehmen ein Interesse des Gemeinwohls oder doch ein gemeinwirtschaftlicher Nutzen obwaltet.
Abs. 2. Die Bildung von Genossenschaften mit Beitrittszwang (Art. 111 Ziff. 2)
setzt außerdem voraus, daß das Unternehmen in wirtschaftlich oder technisch zweckmäßiger
Weise nur durch Ausdehnung auf die Grundstücke der Widerstrebenden ausgeführt werden
kann und der voraussichtliche Nutzen des Unternehmens den zu erwartenden Schaden
überwiegt.
Abs. 3. Die Bildung einer Zwangsgenossenschaft für die Instandhaltung der Gewässer
(Art. 103) ist an die Voraussetzung geknüpft, daß die Durchführung des Unternehmens
aus Gründen des Gemeinwohls, insbesondere zur Verhinderung von Uferabbrüchen, Abwen-
dung von liberschwemmungen und zur Verhütung und Beseitigung von Versumpfungen und
Vermurungen dringend geboten ist.
Art. 113.
Zur Bildung einer Genossenschaft sind mindestens drei Personen erforderlich.
Abs. 2. Mitglieder der Genossenschaft (Genossen) sind die jeweiligen Eigentümer der
in die Genossenschaft einbezogenen Grundstücke und Anlagen.
Art. 114.
Bei den im Fideikommißverbande stehenden Grundstücken und Anlagen dürfen die
Oberlandesgerichte die Genehmigung zum Beitritt zur Genossenschaft dann nicht verweigern,
wenn der Nutzen des Unternehmens für die Grundstücke und die Anlagen nachgewiesen ist.
In diesem Falle ist die Vernehmung der Anwärter nicht erforderlich.
Abs. 2. Zum Beitritt zur Genossenschaft bedarf der Vater oder die Mutter als In-
haber der elterlichen Gewalt sowie ein Vormund oder ein Pfleger nicht der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts oder des Familienrats, ein Nachlaßpfleger nicht der Genehmigung
des Nachlaßgerichts, der gesetzliche Vertreter einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des
öffentlichen Rechtes oder einer unter der Verwaltung einer öffentlichen Behörde stehenden
Stiftung nicht der Genehmigung der vorgesetzten Behörde.
Art. 115.
Die Genossenschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und ihre Pflichten, sie kann
Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und
verklagt werden.