Nr. 18. 199
Art. 167.
Ist in derselben Sache die erstinstanzielle Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet,
so hat die zunächst vorgesetzte Behörde eine der Behörden mit der Sachbehandlung und
Beschlußfassung zu beauftragen.
Abs. 2. Dieser Auftrag hat, wenn die mehreren zuständigen Behörden verschiedenen
Kreisregierungen untergeordnet sind, von dem vorgesetzten Staatsministerium auszugehen.
Absqnitt II.
Verfahren.
a) Allgemeine Bestimmungen.
Art. 168.
Bei allen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden auf Grund dieses Gesetzes geschieht
die Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen.
Abs. 2. Die Beteiligten sind, soweit tunlich, zu hören. Mehreren im gleichen Interesse
Beteiligten kann die Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten aufgetragen und, wenn
dies nicht geschieht, ein solcher von Amts wegen aufgestellt werden.
Abs. 3. Mit den Beteiligten ist in der Regel mündlich zu verhandeln. Mit der
Verhandlung kann ein Augenschein verbunden werden. Bei der Verhandlung können sich
die Beteiligten durch Bevollmächtigte vertreten und durch Rechtsanwälte oder sachkundige
Personen verbeistanden lassen.
Abs. 4. Die Beteiligten sind befugt, Zeugen und Sachverständige in Vorschlag zu
bringen. Die Auswahl und die Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen erfolgt nach
freiem Ermessen der Behäörde.
Abs. 5. Die Verwaltungsbehörde ist befugt, zur Verhandlung die ermittelten Beteiligten
schriftlich, etwa sonstige Beteiligte durch Ausschreiben im Amtsblatt zu laden mit dem
Beifügen, daß Einwendungen gegen das Unternehmen bei Vermeidung des Verlustes spätestens
in der Verhandlungstagfahrt geltend zu machen sind.
Art. 169.
Dem Antragsteller und den Beteiligten, die Einsprüche erhoben haben, ist ein schrift-
licher Bescheid zu erteilen. Der Bescheid ist zu begründen, wenn eine Erlaubnis oder
Genehmigung versagt oder nur unter Bedingungen erteilt, ein Antrag zurückgewiesen oder
ein erhobener Einspruch als unbegründet erklärt wird.
Abs. 2. Mit der Entscheidung in der Hauptsache ist jene im Kostenpunkte zu ver-
binden. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Die durch Anbegründete
*
Bestimmung
der
zuständigen
Behörde.
Ermittlung
des
Sachverhalts.
Bescheid,
Kosten.