Nr. 18. 203
Art. 182.
Bei der Tagfahrt, die erforderlichen Falles mit einer Ortsbesichtigung zu verbinden
ist, hat die Behörde das gesamte Unternehmen zu erörtern, über erhobene Widersprüche
gegen den Beitritt zur Genossenschaft sowie über die gegen das Unternehmen geltend gemachten
Einsprüche, insbesondere auch über eine beantragte Zwangsenteignung zu verhandeln.
Abs. 2. Neben den von der Behörde aufgestellten Sachverständigen können solche auch
von den Beteiligten zur Tagfahrt mitgebracht werden. Letztere sind, soweit es die Klar—
stellung des Sachverhalts erfordert, ebenfalls einzuvernehmen.
Abs. 3. Sodann sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genossenschaftsbildung
auf Grund des Verhandlungsergebnisses zu prüfen und hiernach die erforderlichen Abstim-
mungen zu veranlassen.
Abs. 4. Die Verhandlungen und Erklärungen sind zu Protokoll zu nehmen. Zu-
stimmende Erklärungen können nicht mehr zurückgenommen werden und sind auch für den
Besitznachfolger bindend.
Art. 183.
Den Beteiligten, die bei der Tagfahrt weder erschienen noch vertreten waren, ist von
dem Eintritte der in Art. 181 Abs. 2 Ziff. 3, 4 ausgesprochenen Folgen Eröffnung zu
machen.
Abs. 2. Binnen vierzehn Tagen nach der Eröffnung können sie bei der Verwaltungs-
behörde Wiedereinsetzung verlangen, wenn sie nachweisen, daß sie ohne ihr Verschulden von
der Tagfahrt keine Kenntnis erhielten oder am Erscheinen bei der Tagfahrt durch ein Natur-
ereignis oder andere unabwendbare Zufälle gehindert waren.
Art. 184.
Wird gegen den Beitritt zur Genossenschaft von keiner Seite ein Widerspruch erhoben,
so sind die erschienenen Zustimmenden sofort zur Bildung der Genossenschaft und zur Be-
schlußfassung über die Satzung zu veranlassen. Bei der Feststellung der Satzung entscheidet
die einfache Mehrheit der Abstimmenden. Hierauf ist die Wahl des Genossenschaftsvorstandes
vorzunehmen und dieser auch über die vorliegenden Einsprüche dritter gegen das Unternehmen
zu hören.
Art. 185.
Wird bei der Abstimmung gegen den Beitritt zur Genossenschaft ein Widerspruch er-
hoben und sind die Voraussetzungen für einen Mehrheitsbeschluß im Sinne der Art. 140,
149 und 151 gegeben, so ist gleichfalls nach Art. 184 zu verfahren. 4
Abs. 2. Der von den erschienenen Zustimmenden gewählte Genossenschaftsvorstand ist
sodann zur Erklärung sowohl über etwaige Einsprüche, als auch über die gegen den Beitritt
Tagfahrt.