Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 20. 225 
§ 5. 
Im übrigen tritt in den Bestimmungen der Allerhöchsten Verordnung vom 10 e 10 
keine Anderung ein. 
§ 6. 
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. April 1907 in Kraft. 
Gegeben zu München, den 25. März 1907. 
Luitpold, 
Prim von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
v. Frauendorfer. v. pPfaff. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Frhr. v. Schacky. 
  
Nr. 2612/0. 
Bekanntmachung, die amtlichen Bekanntmachungen im Bereiche der K. B. Verkehrsverwaltung 
betreffend. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Im Namen Seiner Moajestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben allergnädigst zu genehmigen geruht, 
1. daß vom 1. April 1907 an ein „Verkehrsministerialblatt für das Königreich 
Bayern“ herausgegeben werde, 
2. daß vom gleichen Tage an die Ausgabe des Verordnungs= und Anzeigeblattes 
für die Königlich Bayerischen Verkehrsanstalten unterbleibt. 
Das Verkehrsministerialblatt erscheint nach Bedarf und kann durch die Post bezogen 
werden. Der Abnahmepreis wird auf jährlich zwei Mark festgesetzt. 
München, den 27. März 1907. 
v. Krauendorfer.
	        
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