Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Im 8 39 Abs. X1L ist der erste Satz zu streichen. 
4. Im 8§ 46 ist zu setzen: 
im Abs. III (Anderung vom 29. Dezember 1901) 
statt „das vorgesetzte Oberpostamt“: „die vorgesetzte Oberpostdirektion“, 
im Abs. V statt „des Oberpostamts“ „der Oberpostdirektion“ und statt 
„dem Oberpostamt“: „der Oberpostdirektion“, 
im Abs. VIII statt „durch oberpostamtliche Bekanntmachung“: „von der 
zuständigen Oberpostdirektion durch Bekanntmachung“. 
5. Im 8§ 50 ist zu setzen: 
im Abs XII statt: „dasjenige Obervostamt dessen „„iejenige 
Oberpostdirektion . deren . . .“ 
im Abs. JllI statt: „dem zuständigen Oberpostamt“: „der zuständigen 
Oberpostdirektion“. 
60. Im § 67 erhält der Abs. II folgende Fassung: 
II. Gehen bei einer Postanstalt Zeitungen nach Schalterschluß ein, so kann 
nach Maßgabe des örtlichen Bedürfnisses und der dienstlichen Verhältnisse ge- 
stattet werden, daß sie noch am gleichen Tage zu einem von der Postanstalt zu 
bestimmenden Zeitpunkt abgeholt werden 
Im § 72 Abf. II ist statt: „das zuständige Oberpostamt“ zu setzen: 
„die zuständige O berpostdirektion“. 
Vorstehende Anderungen treten am 1. April 1907 in Kraft. 
München, den 29. März 1007. 
v. Frauendorfer.
	        
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