Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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84. 
Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung der Oberwachtmeister besteht aus folgenden 
Stücken: 
1. Helm vor schwarzlackiertem Leder mit versilbertem Beschläge und weiß-blauer Kokarde. 
Dienstmütze von dunkelblauem Tuche mit Besatzstreifen von dunkelblauem Sammt und 
karmesinroten Vorstößen; Kokarde aus einem weißmetallenen, mit blauem Sammt unter- 
legten Ringe. 
2. Waffenrock, zweireihig von dunkelblauem Tuch mit Kragen, Aufschlägen und Schulter- 
klappen aus dunkelblauem Sammt und mit karmesinroten Vorstößen. Stickerei auf Kragen 
und Aufschlägen nach Muster der Tafel III d, Anlage zum Regierungsblatt 1833 Nr. 28; 
im kleinen Dienst wird der Waffenrock ohne Stickerei getragen. Schulterklappen (mit Aus- 
nahme der Armelnahtseite) mit einer 17 mm breiten, silbernen und von zwei blauen Streifen 
durchzogenen Tresse umnäht. Weißmetallene Knöpfe mit aufgeprägter Krone. 
ÜUberrock von dunkelblauem Tuch mit Kragen, Schulterklappen und weißmetallenen 
Knöpfen wie am Waffenrock ohne Stickerei, wird im kleinen Dienst getragen. 
Bluse von dunkelblauem Tuch mit verdeckten Knöpfen; Schulterklappen wie am Waffenrock. 
3. Mantel von schwarzem Tuch, Kragen mit karmesinrotem Vorstoß, Schulterklappen 
wie am Waffenrock. Glatte Knöpfe von weißem Metall. 
Umhang aus dunklem Lodenstoff mit Druckknöpfen. 
4. Beinkleid von schwarzem Tuch mit karmesinrotem Vorstoß. Zum Radfahren dürfen 
10 cm hohe schwarze Ledergamaschen getragen werden. 
5. Fußbekleidung. Halbstiefel. 
6. Halsbinde schwarz. 
7. Handschuhe weiß; zum Radfahren dürfen rotbraune Handschuhe getragen werden. 
8. Seitengewehr. Langer Säbel mit vergoldetem Bügel und gebogener Klinge in 
blanker Stahlscheide. 
Portepee von Silber und blauer Seide. 
Säbelkoppel unter dem Rock zu tragen, Trag= und Schwungriemen von rotem Saffian- 
leder, mit einer silbernen, von einem blauen Seidenstreifen durchzogenen Borte besetzt. 
9. Feuerwaffe. Selbstladepistole mit Tasche. 
10. Signalpfeife. 
§ 5. 
Für den berittenen Oberwachtmeister gelten die Bestimmungen des § 4 mit folgenden 
Anderungen: 
Helm. Zum Paradeanzug schwarzer Haarbusch. 
Waffenrock mit kürzeren Schössen, unten karmesinrot vorgestoßen.
	        
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