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a) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung von Kraftfahrzeugen zum
Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen in den 88 4, 5 der oberpolizeilichen Vor-
schriften vom 17. September 1906 finden auf außerdeutsche Kraftfahrzeuge keine Anwendung.
b) Außerdeutsche Kraftfahrzeuge müssen an Stelle der durch §§ 7, 10 a. a. O.
vorgeschriebenen polizeilichen Kennzeichen ein besonderes länglichrundes Kennzeichen (Muster 6
a. a. O.) führen. Das Kennzeichen ist an der Rückseite des Fahrzeugs nach außen hin an
leicht sichtbarer Stelle fest anzubringen und bei Kraftwagen während der Dunkelheit und
bei starkem Nebel so zu beleuchten, daß es deutlich erkennbar ist; die Beleuchtungsvorrichtung
darf das Kennzeichen nicht verdecken. Etwa vorhandene ausländische Kennzeichen sind zu
entfernen oder zu überdecken.
Die für das Kennzeichen zu entrichtende Gebühr beträgt
für Kraftwmaaen ... 6 M,
für Krafträder .................. 3 K.
Wird für die Ausgabe des Kennzeichens die Tätigkeit einer amtlichen Stelle außer-
halb der Geschäftszeit, d. h. vor 7 Uhr vormittags und nach 8 Uhr nachmittags in An-
spruch genommen, so erhöht sich die Gebühr
für Kraftwagen uaüüü ........ . ... 10 4,
für Krafträder auff. ..... . . ... 5 .
Beim Verlassen des Deutschen Reichs ist das Kennzeichen an die nächste amtliche Aus-
gabestelle (Grenzzollamt) abzuliefern.
c) Die durch § 14 Abs. 1 a. a. O. für die Führer von Kraftfahrzeugen vorge-
schriebenen Zeugnisse können für die Führer außerdeutscher Kraftfahrzeuge durch die in ihrem
Heimatlande üblichen Ausweise ersetzt werden.
d) Den Eigentümern außerdeutscher Kraftfahrzeuge kann von der zuständigen Landes-
polizeibehörde auf Antrag gestattet werden, das deutsche Kennzeichen zu führen. Die be-
treffenden Kraftfahrzeuge sind in diesem Falle in polizeilicher Beziehung als deutsche anzu-
sehen und unterliegen demgemäß den Vorschriften der §§ 4, 5, 7, 10 a. a. O. Die zuständige
Landespolizeibehörde bezeichnet die Polizeibehörde, welche die Eintragung des Kraftfahrzeugs
in die Liste zu bewirken und die Erkennungsnummer zuzuteilen hat. «
§2.
Diese Bestimmungen treten am 1. Juni 1907 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni
1907 außer Kraft.
München, den 14. Mai 1907.
u. Brettreich.