Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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J. 
Abrechnung über die Fonds der Kreisanstalten und über die Kreisfonds 
für das Jahr 1905. 
Die gemäß Art. 15 lit. b und c des Landratsgesetzes vom 28. Mai 1852 dem Landrate 
vorgelegten Rechnungen über die Kreisfonds und Kreisanstalten für das Jahr 1905 wurden 
von demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch das Kreis-Amts- 
blatt bereits veröffentlicht. 
II. 
Stenerprinzipale für das Jahr 1907. 
Die Steuerprinzipalsumme des Regierungsbezirks Oberbayern beträgt für das Jahr 1907 
14259 193. 14 J, wovon ein Steuerprozent auf 142591 +X4 93 J sich berechnet. 
III. 
Kreis-Ausgaben und Kreis-Einnahmen für das Jahr 1907. 
Dem von dem Landrate geprüften Voranschlage der Kreis-Ausgaben und Kreis-Ein- 
nahmen erteilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung. 
IV. 
Auf die vom Landrate bei Prüfung des Voranschlages gestellten Anträge und gefaßten 
Beschlüsse erteilen Wir nachstehende Entschließung: 
1. Der Bereitstellung einer Summe von 5000 —X zur Unterstützung der vor dem 
1. Januar 1907 zugegangenen Witwen und Waisen der Volksschullehrer erteilen Wir 
gerne Unsere Genehmigung. 
2. Der Landrat hat sich neuerdings dahin ausgesprochen, daß der Bedarf der Pro- 
gymnasien Rosenheim und Ingolstadt auf den Staat übernommen werden solle; in dieser 
Beziehung wird auf die in früheren Landratsabschieden gegebenen Bescheide neuerdings hin- 
gewiesen. Die bei der Beratung zutage getretene Anschauung, daß hier eine Pflichtleistung 
des Staates in Frage stehe, ist nicht zutreffend; es handelt sich vielmehr um eine Pflicht- 
leistung des Kreises für bestehende Kreisanstalten, die nach dem Gesetze solange fortzuerhalten 
sind, als nicht ihre Aufhebung mit Zustimmung des Landrates in gesetzlicher Weise beschlossen 
wird. Bei der ÜUbernahme dieser Anstalten auf den Staat wird es sich um einen Akt 
freiwilligen staatlichen Entgegenkommens handeln. 
Die Abgangsprüfung an den Progymnasien aufzuheben erscheint mit Rücksicht auf die 
an das Bestehen der Prüfung geknüpfte Berechtigung zum Einjährig-Freiwilligen-Dienst
	        
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