Contents : Blätter für Rechtsanwendung. V. Ergänzungsband. (51a)

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Gendarmen  und  Untersuchungsrichter  als  Zeugen  2c.

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Entfernungen  u.  dgl.  in  der  Hauptverhandlung
von  einem  als  Zeugen  anwesenden  Gendarmen
bestätigen  läßt,  statt  das  vorliegende  Augenscheinsprotokoll,
  das  zudem  in  dem  conecreten
Falle  ganz  ausführlich,  genau  und  deutlich  abgefaßt
  war,  vollständig  zu  verlesen.  (§.  248
der  St  PO.)

Es  treten  ferner  bei  Vornahme  des  Augenscheins
manchmal  besondere  Vorkommnisse  ein,  es,  werden
  hiebei  von  anwesenden  Zeugen,  Sachverständigen
  oder  Angeschuldigten  Aeußerungen
über  die  betr.  Oertlichkeiten  und  über  die  daselbst
  vorgefallenen  Thatsachen  gemacht,  welche
für  Entscheidung  der  Hauptsache  von  Bedeutung
  sind.  Ein  vorsichtiger  Untersuchungsrichter
  wird  allerdings,  weil  dergleichen  Thatsachen
  nicht  in  das  Augenscheinsprotokoll  gehören,
  nach  Beendigung  des  Augenscheins  die
besonderen  Vorkommnisse,  Aeußerungen  durch
Vernehmung  der  betr.  Personen  (Zeugen,
Sachverständigen,  Angeschuldigten  —  Stenglein
  S.  226  Ziff.  8)  oder  durch  besondere
Vormerkungen  actenmäßig  machen.  Dennoch
aber  wird  (S.  249  der  St  PO.)  die  Vernehmung
  des  Untersuchungsrichters  in  der  Hauptverhandlung
  nothwendig  oder  doch  zweckmäßig
sein,  zumal  wenn  Aeußerungen,  welche  bei
Vornahme  des  Augenscheins  gemacht  wurden,
nachher  aber  noch  während  der  Untersuchung
bei  Vernehmung  der  betr.  Personen  geändert,
oder  ganz  in  Abrede  gestellt  werden,  was  ja
von  Angeschuldigten  öfter  zu  geschehen  pflegt.
In  ährlicher  Weise  ist  auch  oft  die  zeugschaftliche
  Vernehmung  des  Urntersuchungsrichter5
in  der  Hauptverhandlung  veranlaßt,  wenn  Angaben,
  Zugeständnisse  der  Zeugen  oder  Angeschuldigten
  bei  späteren  Vernehmungen  von