52
2
3
Gendarmen und Untersuchungsrichter als Zeugen 2c.
—
Entfernungen u. dgl. in der Hauptverhandlung
von einem als Zeugen anwesenden Gendarmen
bestätigen läßt, statt das vorliegende Augenscheinsprotokoll,
das zudem in dem conecreten
Falle ganz ausführlich, genau und deutlich abgefaßt
war, vollständig zu verlesen. (§. 248
der St PO.)
Es treten ferner bei Vornahme des Augenscheins
manchmal besondere Vorkommnisse ein, es, werden
hiebei von anwesenden Zeugen, Sachverständigen
oder Angeschuldigten Aeußerungen
über die betr. Oertlichkeiten und über die daselbst
vorgefallenen Thatsachen gemacht, welche
für Entscheidung der Hauptsache von Bedeutung
sind. Ein vorsichtiger Untersuchungsrichter
wird allerdings, weil dergleichen Thatsachen
nicht in das Augenscheinsprotokoll gehören,
nach Beendigung des Augenscheins die
besonderen Vorkommnisse, Aeußerungen durch
Vernehmung der betr. Personen (Zeugen,
Sachverständigen, Angeschuldigten — Stenglein
S. 226 Ziff. 8) oder durch besondere
Vormerkungen actenmäßig machen. Dennoch
aber wird (S. 249 der St PO.) die Vernehmung
des Untersuchungsrichters in der Hauptverhandlung
nothwendig oder doch zweckmäßig
sein, zumal wenn Aeußerungen, welche bei
Vornahme des Augenscheins gemacht wurden,
nachher aber noch während der Untersuchung
bei Vernehmung der betr. Personen geändert,
oder ganz in Abrede gestellt werden, was ja
von Angeschuldigten öfter zu geschehen pflegt.
In ährlicher Weise ist auch oft die zeugschaftliche
Vernehmung des Urntersuchungsrichter5
in der Hauptverhandlung veranlaßt, wenn Angaben,
Zugeständnisse der Zeugen oder Angeschuldigten
bei späteren Vernehmungen von