Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 4. 17 
Artikel VII. 
Förderung des Regulierungswerkes durch die Landesbehörden. 
Die drei beteiligten Regierungen werden dafür Sorge tragen, daß die Landesbehörden 
den mit der Ausführung des Regulierungswerkes betrauten Organen im gegebenen Falle 
tunlichst entgegenkommen. 
Insbesondere sollen: 
a) die mit dem Rheinbau befaßten Behörden die in ihrem Besitze befindlichen Bagger- 
apparate, Schiffe, Gerätschaften u. dergl., wenn und soweit solche Gegenstände 
für den Dienst dieser Behörden entbehrlich sind, zur Verwendung bei den Re- 
gulierungsarbeiten gegen Kostenersatz für etwaige außergewöhnliche Abnützung 
überlassen, sowie die Benützung von den Wasserbauverwaltungen zur Verfügung 
stehendem Ufergelände zur Entnahme und Lagerung von Baumaterialien, zur 
Aufstellung von Bau= und Eeschirrhütten und als Arbeitsplätze ohne Entgelt 
gestatten; 
Ü.) Erleichterungen, welche durch Gesetz, Verordnung oder übung hinsichtlich des 
Bezuges von Faschinenholz für die Zwecke des Rheinbaues eingeführt sind, in 
gleicher Weise dem Faschinenbezug für das Rheinregulierungswerk gewährt werden. 
Artikel VIII. 
Regierungskommission. 
Während der Ausführung des Regulierungswerkes soll eine Kommission, zu welcher 
jede der beteiligten Regierungen einen höheren technischen Beamten abordnet, von Zeit zu 
Zeit — mindestens aber einmal jährlich — zusammentreten, von dem Fortgang der Arbeiten 
und deren Erfolgen Kenntnis nehmen und über ihre Wahrnehmungen — geeignetenfalls 
unter Stellung von Anträgen — an die beteiligten Regierungen berichten. 
Die Einberufung dieser Kommission und die Leitung ihrer Verhandlungen steht — 
jahrweise abwechselnd — dem bayerischen, badischen und dem elsaß-lothringischen Mitglied zu. 
Eine Einberufung hat stattzufinden, wenn eine der beteiligten Regierungen darauf 
anträgt. 
Artikel IX. 
Kostengemeinschaft. 
1. Der Kostenaufwand, welcher nach der oben unter Artikel I vereinbarten Verteilung 
von den drei vertragschließenden Staaten gemeinsam getragen wird, betrifft:
	        
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