Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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a) die Herstellung des Niederwasserbettes im Rhein von Sondernheim (bad. km 209) 
bis Kehl-Straßburg (bad. km 124) — einschließlich der Entschädigungen, welche 
im Zusammenhange mit diesen Herstellungen etwa von Dritten beansprucht 
werden können: 
l.) die Baggerungen, welche in der bei Sondernheim stromab anschließenden Rhein- 
strecke zur Offenhaltung des Fahrwassers erforderlich werden, und zwar in so 
lange und in dem Umfang, als dahin eine vermehrte Geschiebezufuhr in Folge 
der oberhalb ausgeführten Regulierung stattfindet; 
xc) die Herstellung der Übergangsstrecken am oberen Ende der Regulierung bei Kehl- 
Straßburg; 
) die etwaige in Folge der Rheinregulierung notwendig werdende Verlegung der 
Mündungen von Seitengewässern: 
) die Anschaffung der zur zweckmäßigen Ausführung der Regulierungsarbeiten er- 
forderlichen Baumaschinen, Fahrzeuge, Geräte, Bauhütten u. dergl. 
f) die Leitung und Oberleitung des gemeinsamen Bauwesens mit den nötigen Ver- 
waltungseinrichtungen. 
2. Ausgeschlossen von der Kostengemeinschaft bleiben die Kosten: 
a) für etwaige in Folge der Rheinregulierung notwendig oder wünschenswert 
werdende Anderungen an Hafen= und Landungsanlagen, sowie an Schiffbrücken 
und Fähren; 
b) für die Instandhaltung, Sicherung oder Regulierung der Uferbauten, wie auch für 
die Offenhaltung und die Verbakung des Fahrwassers, soweit solche Maßnahmen 
nicht durch die Herstellung des Niederwasserbettes veranlaßt sind. 
3. An den für die Ansführung des Regulierungswerkes angeschafften Gegenständen 
(siehe oben Ziffer 1 lit. c) steht Baden und Elsaß-Lothringen ein Eigentumsrecht in dem 
Verhältuis zu, als sie an dem Aufwand des Regulierungswerkes sich beteiligen. 
Nach Abschluß der gemeinsamen Bauarbeiten sollen diese Gegenstände, soweit sie während 
der Ausführung nicht verbraucht oder völlig abgenutzt worden sind, den Wasserbauverwaltungen 
nach einem billigen Wertanschlag käuflich überlassen, und soweit davon kein Gebrauch ge- 
macht wird, in der bei staatlichen Verwaltungen üblichen Weise veräußert werden. 
In gleicher Weise wäre auch mit etwaigen, bei Abschluß des Regulierungswerkes übrig 
bleibenden Vorräten von Baumaterialien zu verfahren.
	        
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