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zuschuß für die gewerblichen Fortbildungsschulen von 4500 +K auf 6500 □C# erhöht hat,
erteilen Wir diesen Beschlüssen, soweit nicht bereits gesondert geschehen, Unsere Ge—
nehmigung. Hinsichtlich der Besetzung der Stellen ist das Erforderliche bereits verfügt.
3. Der Landrat hat die Vorlage über die Errichtung von Oberrealschulen angenommen
und demgemäß zugestimmt, daß die Kreisrealschule Bayreuth auf der in dieser Vorlage be-
zeichneten Grundlage zur Oberrealschule ausgebaut werde, jedoch in der Voraussetzung, daß
neben den Zuschüssen des Staates die Stadt Bayreuth gegen Uberlassung des bisherigen
Realschulgebäudes den für die Kreis-Oberrealschule nötigen Bau-, Turn= und Spielplatz
unentgeltlich an die Kreisgemeinde abläßt und 20 % der Baukosten trägt.
Wir erteilen diesem Beschlusse Unsere Genehmigung. Da nach der angenommenen
Regierungsvorlage der Landrat vom Zeitpunkte der Eröffnung der Oberrealschule
im Neubau ab die erforderlichen Mittel für Organisation und Betrieb zur Verfügung
gestellt hat, kann der Zeitpunkt der Erweiterung der Kreisrealschule Bayreuth zur Ober-
realschule zunächst noch nicht bestimmt werden. Der Landrat ist bei Annahme der Vorlage
beschlußmäßig von der Voraussetzung ausgegangen, daß auch noch da, wo sich das Bedürfnis
für eine weitere Oberrealschule zeigen wird, die Errichtung weiterer Oberrealschulen zugelassen
und mit Staatsmitteln unterstützt werde. Hievon wurde Kenntnis genommen; im übrigen
wird auf die Erklärungen des Staatsministers des Innern für Kirchen= und Schul-
angelegenheiten in den einschlägigen Verhandlungen des Landtages verwiesen.
Durch die Beschlüsse des Landrates hat das realistische Unterrichtswesen wieder eine
wesentliche Förderung erfahren. Wir erkennen die verständnisvolle Mitwirkung des Land-
rates an der Lösung der auf diesem Gebiete schwebenden wichtigen Fragen mit besonderer
Befriedigung an.
4. Dem Antrage auf Ubernahme der Kosten des kulturtechnischen Dienstes auf den
Staat wird das K. Staatsministerium des Innern eine sorgfältige Würdigung ange-
deihen lassen.
5. Die Beschlüsse wegen der Rückzahlung des vom Maximilians-Hilfsfonds für die
Errichtung der Kreisirrenanstalt Kutzenberg entnommenen Vorschusses werden mit dem Vor-
behalte genehmigt, daß die aus der allgemeinen Kreisreserve sich erübrigenden Restbeträge
zunächst ausschließlich zur Tilgung dieses Vorschusses verwendet werden.
6. Den auf die Irrenpflege bezüglichen Beschlüssen erteilen Wir die Genehmigung,
soweit dies nicht schon geschehen ist. In letzterer Hinsicht verweisen Wir auf Unsere Ent-
schließung vom 24. Dezember 1906 und auf die Entschließung des K. Staatsministeriums
des Innern vom 25. desselben Monats.
7. Die auf Reservefonds überwiesenen Willigungen sind genehm.