Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 4. 19 
Artikel X. 
Rechnungs= und Kassenwesen. 
1. Der von Bayern zugesagte Pauschalbetrag wird, beginnend mit dem auf die Ein- 
leitung des Unternehmens folgenden Kalenderjahre, jeweils am 1. WMril in 10 gleichen 
Jahresraten an eine durch Vereinbarung zwischen Baden und Elsaß-Lothringen zu bestim- 
mende Kasse abgeliefert. 
2. Baden und Elsaß-Lothringen werden aus den von ihnen bereitzustellenden Beträgen 
zunächst die Kosten der von ihren Wasserbauverwaltungen auszuführenden Strecken bestreiten. 
Nach Schluß jedes Baujahres sind die auf die Gemeinschaftsrechnung vereinnahmten 
und verausgabten Summen durch Mitteilung eines Rechnungsauszuges von der badischen 
und elsaß-lothringischen Regierung gegenseitig zur Kenntnis zu bringen. Ist die Ausgabe 
einer der Regierungen hierauf höher gewesen als ihr Anteil, so hat eine Ausgleichung statt- 
zufinden. 
Die geprüften Rechnungen nebst Belegen und Abhörakten werden der mitbeteiligten 
Regierung zur Einsichtnahme und Geltendmachung etwaiger Beanstandungen übermittelt. 
Artikel XI. 
Befreinug von Verbrauchssteuern. 
Die beteiligten Regierungen werden je für ihr Staatsgebiet dahin Vorkehr treffen, 
daß die für die Ausführung des Regulierungswerkes bestimmten Baustoffe und dergl. von 
Verbrauchssteuerabgaben an Gemeinden befreit bleiben. 
Artikel XII. 
Künftige Unterhaltung des Regulierungswerkes. 
1. Sobald in einer Abteilung (Baustrecke) von mindestens 5 km Länge der Weitere 
Ausbau der Regulierung vollzogen und dies durch die Regierungskommission (Art. VIII) 
anerkaunt ist, spätestens aber mit dem sechsten Jahre nach Fertigstellung der Ersten Anlage, 
geht die Unterhaltung der Bauwerke an denjenigen Staat über, in dessen Gebiet sie ge- 
legen sind. 
Zu den Unterhaltungsarbeiten gehören auch die etwa notwendigen Vervollständigungen 
einzelner Regulierungswerke, welche der Stromverhältnisse wegen in den auf die Fertigstellung 
der Ersten Anlage folgenden fünf Jahren nicht in vollem Umfang ausgeführt werden 
konnten, sowie die zur Ausbildung der angestrebten Fahrwassertiefe nach Ansicht der Re- 
gierungskommission (Art. VIII) etwa noch erforderlichen Maßnahmen. In der Unterhaltungs-
	        
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