Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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von Seiten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Hessen und 
bei Rhein 
Allerhöchstihr 
Geheimer Staatsrat Krug von Nidda, 
Ministerialrat Frhr. von Biegeleben, 
Geheimer Oberbaurat Imroth, 
Ministerialrat lU#r. Usinger 
zusammengetreten und haben vorbehaltlich Allerhöchster Ratifikation nachstehende libereinkunft 
abgeschlossen: 
Artikel l. 
1. Die Königlich Preußische und die Königlich Bayerische Regierung sind überein- 
gekommen, die von Kostheim bis Offenbach bereits ausgeführte Kanalisierung des Mains 
nunmehr bis Aschaffenburg fortzusetzen, nach erfolgter Herstellung der Kanalisierungswerke 
deren Betrieb zu übernehmen, sowie dieselben nebst dem Fahrwasser auf dem kanalisierten 
Strom zu unterhalten. Hierbei übernimmt die Königlich Preußische Regierung die Kanali- 
sierung der Strecke Offenbach— Hanau und die Königlich Bayerische Regierung die Kanalisierung 
der Strecke Hanau — Aschaffenburg. · 
2. Als Grenze für die beiderseitigen Arbeitsgebiete wird die Eisenbahnbrücke Hanau— 
Klein Steinheim bestimmt. 
3. Die Großherzoglich Badische und die Großherzoglich Hessische Regierung erteilen 
zur Ausführung des vorbezeichneten Unternehmens ihre Zustimmung. 
4. Die Fortsetzung der Kanalisierung erfolgt in der Weise, daß das Fahrwasser eine 
Mindest-Tiefe von 2,5 Meter erhält und daß die neuen Strecken auch im übrigen den 
unteren Strecken in Bezug auf die zulässige Schiffsgröße nicht nachstehen. 
5. Die Schleusen sollen so verteilt werden, daß auf die Strecke Offenbach—Hanan 
zwei und auf die Strecke Hanau— Uschaffenburg vier Schleusen treffen. 
Die Schleusen und zugehörigen Wehre werden demnach an die nachbezeichneten Ort- 
schaften zu liegen kommen: Mainkur, Kesselstadt, Krotzenburg, Großwelzheim, Kleinostheim 
und Mainaschaff. 
6. Die Schleusen sollen eine Länge von 300 Meter (317,2 Mcter von Drempel- 
spitze zu Drempelspitze) mit einem mittleren Haupt zum Abschlusse einer für sich allein zu 
benutzenden kleinen Kammer (von 100 Meter Länge), sowie 12 Meter Tor= und Sohlen= 
Breite erhalten. Die Schleusenwände sollen im Verhältnisse von 1:1 geböscht und mit 
tunlichst glatter Oberfläche versehen sein. 
7. Die Wehre erhalten Flutöffnungen und Schiffahrtsöffnungen, Floßschleusen und 
Fisch-Pässe.
	        
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