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Gesetz
über das Gebührenwesen.
I. Bbteilung.
Einleitende Hestimmungen.
Art. 1.
Die in gegenwärtigem Gesetze bestimmten Gebühren treten an die Stelle der bisherigen
Taxen, Einregistrierungs= und Stempelgebühren. Dieselben sind öffentliche Abgaben und
fließen, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, in die Staatzkasse.
Art. 2.
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 20 Pfennig, vorbehaltlich der Bestimmung im
Art. 270 Abs. 3.
Pfennigbeträge, welche ohne Bruch nicht durch zehn teilbar sind, werden auf den nächst
höheren durch zehn teilbaren Betrag abgernndet.
Art. 3.
Gebühren werden nicht erhoben: 1
1. für Amtshandlungen, welche unabhängig von dem Verschulden einer Partei im
öffentlichen Interesse von Amts wegen gepflogen werden;
wenn die Gebühr aus der Reichs= oder Staatskasse bezahlt werden mißte:
gleiches gilt von der Zivilliste des Königs;
3. wenn die Tax= und Stempel= oder Gebührenfreiheit durch Gesetze, Verordnungen
oder Staatsverträge ausgesprochen ist;
4. in Gegenständen der Dienstaufsicht und Disziplin;
in dem Verfahren wegen Verhängung von Ordnungs= und Ungehorsamsstrafen
im Sinne des Art. 3 Ziff. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Reichsstrafprozeß-
ordnung. In der Beschwerdeinstanz findet diese Bestimmung keine Anwendung.
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Art. 4.
Personen, deren Zahlungsunfähigkeit amtsbekannt oder durch obrigkeitliche Zeugnisse
bescheinigt ist, haben in Gegenständen der Verwaltung und Verwaltungsrechtspflege auf
einstweilige Befreiung von Gebühren Anspruch.
In den Angelegenheiten, in welchen der Notar seine Amtsgeschäfte vorläufig un-
entgeltlich vorzunehmen hat, werden auch Staatsgebühren vorläufig nicht erhoben. Die über
die Verpflichtung des Notars, sein Amt vorläufig unentgeltlich auszuüben, ergehende Entscheidung