Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 30. 401 
2. der Zwangsversteigerung des Grundstücks auf Antrag des Erben (88 175 bis 179 
des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; 
3. der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft (88 180 
bis 184 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung): 
4. der nach den Art. 194, 196 des Berggesetzes vom 20. März 1869 in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1900 stattfindenden gerichtlichen 
Versteigerung eines Bergwerkes oder einer Anlage, auf welche die Vorschrift des 
Art. 258 des erwähnten Gesetzes Anwendung findet; 
5. der im Art. 267 Abs. 2 des Berggesetzes in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 20. Juli 1900 vorgeschriebenen Zwangsversteigerung eines unbeweglichen Kuxes. 
II. Abschnitt. 
Bonstige Gegenstände. 
Art. 23. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet, auch soweit das Verfahren landeegesetzlich 
geregelt ist, hinsichtlich der Gebühren und Auslagen der Gerichte das Reichs-Gerichtskosten- 
gesetz Anwendung, sofern nicht in dem gegenwärtigen Gesetz oder in Staatsverträgen ein 
anderes bestimmt ist. 
Art. 24. 
In dem Verfahren bei Streitigkeiten über Entschädigung bei Zwangsenteignung kommt 
die Beweisgebühr des § 18 des Reichs-Gerichtskostengesetzes auch für die Anordnung einer 
neuen Schätzung (Art. 21 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Zivilprozeßordnung und 
Konkursordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1899) zur Erhebung. 
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über Anträge auf 
Anordnung einer Sicherheitsleistung (Art. 22 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs- 
Zivilprozeßordnung und Konkursordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 
26. Juni 1899) werden zwei Zehnteile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. 
In dem Verteilungsverfahren (Art. 24 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Zivil- 
prozeßordnung und Konkursordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1899) 
finden die Bestimmungen der Art. 9, 13, 14, 17, 19, 20 mit der Maßgabe Anwendung, 
daß der Berechnung der im Art. 9 Ziff. 2 bestimmten Gebühr der Betrag der zu verteilenden 
Entschädigungssumme zu Grunde gelegt wird. 
Gleiches gilt für die Gebühren und Auslagen in dem Verteilungsverfahren nach 
Art. 53, 54 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, nach Art. 167, 168, 184 
des Berggesetzes vom 20. März 1869 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1900, 
nach Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Februar 1868, die Ablösbarkeit der auf Grund 
und Boden haftenden oder mit einer Gewerbsrealität verbundenen Ehehaftsverhältnisse betreffend,
	        
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