Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Artikel XIII. 
1. Der Beginn der Bauarbeiten bleibt insolange aufgeschoben, bis die Frage der Ein— 
führung von Schiffahrtsabgaben auf dem Rhein und dem Main im Einverständnisse der 
vertragschließenden Staaten geregelt ist. Die vertragschließenden Staaten gehen davon 
aus, daß hierdurch ihrer Stellungnahme zur Frage der Einführung der Schiffahrtsabgaben 
im Rheingebiet in keiner Weise vorgegriffen wird. 
2. Die Ausführung der Kanalisierungswerke soll auf der Strecke Offenbach — Hanau 
innerhalb 3 Jahren und auf der Strecke Hanau—schaffenburg innerhalb 5 Jahren nach 
Herbeiführung der in Abs. 1 Satz 1 erwähnten Regelung vollendet sein; doch können diese 
Termine durch Vereinbarung der beiden unternehmenden Regierungen beliebig verändert werden. 
Artikel XlIV. 
Die Genehmigung der gesetzgebenden Körperschaften bleibt, soweit solche erforderlich ist, 
vorbehalten. 
Artikel XV. 
Die RNatifikationen dieser Übereinkunft sollen sobald als möglich in Berlin ausge- 
wechselt werden. 
Dessen zu Urkund ist diese übereinkunft vierfach ausgefertigt. 
So geschehen und vollzogen Berlin, den 21. April 1906. 
Für Bayern: Für Preußen: Für Baden: Für Hessen: 
gez.: v. Lößl gez.: Holle gez.: Straub gez.: Arug v. Nidda 
gez.: v. Lörgel gez.: Peters gez.: Heintze. gez.: Frhr. v. Biegeleben 
gez.: Brenner gez.: Szyskowitz gez.: Imroth 
gez.: Brennig gez.: Roeder gez.: Msinger. 
gez.: Dr. Graßmann. gez.: Lonnenberg 
gez: v. Haumbach 
gez.: v. HLartsch.
	        
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