Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Art. 50. 
Die Entscheidungen erfolgen bei den Landgerichten durch eine Zivilkammer, bei den 
Oberlandesgerichten und dem Obersten Landesgerichte durch einen Zivilsenat. Die Ent— 
scheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. 
Gegen Entscheidungen des Obersten Landesgerichts findet kein Rechtsmittel statt. 
Die Vorschriften der Reichs-Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung 
der Gerichtspersonen finden entsprechende Anwendung. 
Art. 51. 
Ist eine Entscheidung oder sonstige Amtshandlung, für welche eine Gebühr nicht zu 
erheben wäre, nach freier richterlicher Uberzeugung mutwillig veranlaßt worden, so hat das 
Gericht von Amts wegen die besondere Erhebung von drei Zehnteilen der Gebühr des § 8 des 
Reichs-Gerichtskostengesetzes zu beschließen. 
Gegen den Beschluß findet Beschwerde nach Maßgabe der Art. 46 bis 50 statt. 
Das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde ist unzulässig. 
Die Gebühr kann sofort nach dem Beschlusse von der in diesem bezeichneten Partr 
ohne Anrechnung eines derselben etwa obliegenden Vorschusses eingehoben werden. 
Art. 52. 
In dem Verfahren auf weitere Beschwerde erhöht sich die im § 45 des NReichs-Gerichts. 
kostengesetzes bestimmte Gebühr um die Helfte. 
Art. 53. 
Die Auslagen der Gerichte werden bei der Entstehung fällig. 
II. Abschnitt. 
Verhandlungen der Gerichte. 
1. Beugnisse, Seglaubigungen und Ausfertigungen. 
Art. 54. 
Für gerichtliche Zeugnisse (Atteste, Bescheinigungen), für gerichtliche Beglaubigungen 
von Privatabschriften oder der Unterschriften in öffentlichen oder Privaturkunden (Legalis- 
tionen) sowie für einfache gerichtliche Ausfertigungen, beglaubigte Abschriften oder Auszig, 
welche nicht von Amts wegen zu erteilen sind, kommen, soweit nicht besondere Vorschriften 
bestehen, folgende Gebühren zur Erhebung.
	        
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