Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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2. für die von Amts wegen erfolgenden Eintragungen in den Fällen des § 67 
Abs. 2, des 8 74 Abs. 3, des 8 75 und des 8 76 Abs. 3 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs; 
3. für eine nach den 88 142, 143, 159 des Gesetzes über die Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amts wegen erfolgende Löschung; wird der 
Widerspruch eines Beteiligten zurückgewiesen, so hat er für die Zurückweisung 
die für die Löschung bestimmte Gebühr zu entrichten. 
Art. 73. 
Für die Eintragung in das Güterrechtsregister, einschließlich der dieselben begleitenden 
gerichtlichen Handlungen, wird eine Gebühr von 1 Mark erhoben. 
Art. 74. 
Die Vorschriften des Art. 58 finden auf das Güterrechtsregister entsprechende An- 
wendung. 
Art. 75. 
Für die Zurückweisung von Anmeldungen wird eine Gebühr von 50 Pfennig erhoben. 
Art. 76. 
Gebühren werden nicht erhoben: 
1. für die Einsicht des Güterrechtsregisters; 
2. für eine nach den §§ 142, 143, 161 des Gesetzes über die Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amts wegen erfolgende Löschung; wird der Wider- 
spruch eines Beteiligten zurückgewiesen, so wird eine Gebühr von 1 Mark erhoben. 
Art. 77. 
Der Gebührentarif zu dem Reichsgesetze vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung 
des Personenstandes und die Eheschließung nebst den Vorschriften des § 16 dieses Gesetzes 
finden auf die vor dem 1. Januar 1876 errichteten pfälzischen Standesregister Anwendung. 
3. Familiensideikommisse. 
Art. 78. 
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über Anträge auf 
gerichtliche Bestätigung eines Fideikommisses oder auf Genehmigung der Auflösung eines 
solchen werden fünf Zehnteile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben.
	        
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