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2. für die von Amts wegen erfolgenden Eintragungen in den Fällen des § 67
Abs. 2, des 8 74 Abs. 3, des 8 75 und des 8 76 Abs. 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs;
3. für eine nach den 88 142, 143, 159 des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amts wegen erfolgende Löschung; wird der
Widerspruch eines Beteiligten zurückgewiesen, so hat er für die Zurückweisung
die für die Löschung bestimmte Gebühr zu entrichten.
Art. 73.
Für die Eintragung in das Güterrechtsregister, einschließlich der dieselben begleitenden
gerichtlichen Handlungen, wird eine Gebühr von 1 Mark erhoben.
Art. 74.
Die Vorschriften des Art. 58 finden auf das Güterrechtsregister entsprechende An-
wendung.
Art. 75.
Für die Zurückweisung von Anmeldungen wird eine Gebühr von 50 Pfennig erhoben.
Art. 76.
Gebühren werden nicht erhoben:
1. für die Einsicht des Güterrechtsregisters;
2. für eine nach den §§ 142, 143, 161 des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amts wegen erfolgende Löschung; wird der Wider-
spruch eines Beteiligten zurückgewiesen, so wird eine Gebühr von 1 Mark erhoben.
Art. 77.
Der Gebührentarif zu dem Reichsgesetze vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung
des Personenstandes und die Eheschließung nebst den Vorschriften des § 16 dieses Gesetzes
finden auf die vor dem 1. Januar 1876 errichteten pfälzischen Standesregister Anwendung.
3. Familiensideikommisse.
Art. 78.
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über Anträge auf
gerichtliche Bestätigung eines Fideikommisses oder auf Genehmigung der Auflösung eines
solchen werden fünf Zehnteile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben.