Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 30. 415 
Art. 79. 
Die Bestimmung des Art. 78 findet auch in dem Falle Anwendung, wenn das Ver- 
fahren die Einverleibung von Vermögen in ein bereits bestehendes Fideikommiß auf Grund 
einer die Mehrung desselben bezielenden neuen Disposition zum Gegenstande hat. 
Art. 80. 
In den Fällen der Art. 78, 79 kommt außer den dort bestimmten Sätzen, sofern 
die Errichtung oder Vermehrung des Fideikommisses gerichtlich bestätigt wird, noch eine be- 
sondere Gebühr zu zwei vom Hundert des gestifteten Vermögens ohne Abzug etwaiger 
Schulden zur Erhebung. 
Ist die Bestätigung eines Fideikommisses nur bedingt erfolgt (§S§ 10, 28, 29 der 
VII. Beilage zur Verfassungsurkunde), so wird die obige Gebühr erst nach Erfüllung der 
Bedingung aus dem in diesem Zeitpunkte vorhandenen Vermögen berechnet und erhoben. 
Insoweit jedoch Fideikommisse aus Bestandteilen bisheriger adeliger Familiengüter mit 
gebundener Erbfolge (Lehen, Majorate, Stammgüter u. dergl.) errichtet werden, kommt die 
im Abs. 1 bestimmte Gebühr nicht zur Erhebung. 
Art. 81. 
Für jede sonstige Entscheidung, welche eine Genehmigung oder Bestätigung enthält oder 
überhaupt eine vorgängige Prüfung seitens des Fideikommißgerichts erfordert, einschließlich 
des vorangegangenen Verfahrens, werden drei Zehnteile der Sätze des § 8 des Reichs- 
Gerichtskostengesetzes bis zum Meistbetrage von 50 Mark erhoben. 
Die Einschreibungen in die Fideikommißmatrikel erfolgen gebührenfrei. 
Art. 82. 
Wenn das zu einem Fideikommisse bestimmte Vermögen gemäß § 10 Abs. 2 der 
VII. Beilage zur Verfassungsurkunde unter gerichtlicher Aufsicht verwaltet werden muß, so 
kommen hiefür bei dem zuständigen Gerichte die in den Art. 83, 84 bestimmten Gebühren 
zur Erhebung. Hinsichtlich der Fälligkeit der Gebühren findet die Bestimmung im Art. 87 
entsprechende Anwendung. 
4. Vormundschaftssachen. 
Art. 83. 
Bei Vormundschaften ist von dem Vermögen des Mündels, auf welches sich die Vor- 
mundschaft erstreckt, bis zu einem Betrage von 6000 Mark auf je 300 Mark, von da an 
auf je 400 Mark eine Mark zu erheben.
	        
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