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Für die Berechnung der Gebühr ist der Stand des reinen Vermögens bei Beendigung
der Vormundschaft maßgebend.
Die Gebühr des Abs. 1 kommt nicht zur Erhebung, wenn das Vermögen des Mündels
weniger als 1000 Mark beträgt.
Art. 84.
Außerdem ist von dem Vermögen des Mündels, auf welches sich die Vormundschaft
erstreckt, bis zu einem Betrage von 6000 Mark auf je 300 Mark, von da an auf je
400 Mark eine jährliche Gebühr von zehn Pfennig zu erheben. Dabei wird das an-
gefangene Kalenderjahr am Anfang der Vormundschaft voll gerechnet; das angefangene
Kalenderjahr am Schlusse der Vormundschaft wird nicht berücksichtigt.
Bei der Berechnung des Vermögens werden die Schulden in Abzug gebracht.
Beträgt das Vermögen des Mündels weniger als 1000 Mark, so wird die Gebühr
des Abs. 1 nicht erboben.
Art. 85.
Soweit bei Minderjährigen die im Art. 84 bestimmten Gebühren nach dem Ermessen
des Vormundschaftsgerichts nicht aus den nach Bestreitung des Unterhalts und der Erziehung
etwa verbleibenden Rentenüberschüssen gedeckt werden können, bleiben die Gebühren bis zur
Erreichung der Volljährigkeit oder früheren Beendigung der Vormundschaft gestundet.
Art. 86.
Erstreckt sich eine Vormundschaft auf mehrere Mündel, so sind die in den Art. 83, 84
bestimmten Gebühren für jeden besonders zu berechnen.
Art. 87.
Die im Art. 83 bestimmte Gebühr wird bei Beendigung der Vormundschaft, die im
Art. 84 bestimmte Gebühr wird bei der Rechnungslegung und im Falle der 88 1854,
1855, 1903, 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an dem von dem Vormundschaftsgerichte
zur Vorlage der Übersicht über den Bestand des Mündelvermögens angeordneten Termine
fällig.
Art. 88.
Die Vorschriften der Art. 83 bis 87 finden auf die vorläufige Vormundschaft An-
wendung. Endigt die vorläufige Vormundschaft, weil auf Grund der erfolgten Entmümi-
gung ein Vormund bestellt wird, so gelten die vorläufige und die endgültige Vormundschaft
als eine Vormundschaft.