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Art. 89.
Bei den zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit bestellten Pflegschaften oder Bei-
standschaften ist nach dem reinen Werte des Gegenstandes ein Zehnteil der Sätze des § 8
des Reichsgerichtskosten-Gesetzes zu erheben.
Die gleiche Gebühr ist im Falle einer sonstigen Fürsorge für ein unter elterlicher Ge-
walt stehendes Kind, insbesondere für die Entgegennahme und Prüfung des nach § 1640
des Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Vater oder der Mutter einzureichenden Verzeichniffes
des Vermögens des Kindes, für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der
Genehmigung zu einem Rechtsgeschäfte und im Falle einer Verfügung nach den §§ 112,
1631, 1635 bis 1637, 1645, 1665, 1677, 2282, 2290, 2347, 2351 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs zu erheben.
Die Vorschriften der Art. 86, 87 finden entsprechende Anwendung.
Die in den Abs. 1, 2 bestimmten Gebühren werden nicht erhoben, wenn das Ver-
mögen des einzelnen Pfleglings oder Kindes weniger als 1000 Mark beträgt oder soweit
rücksichtlich der Person, in deren Interesse ein Pfleger oder ein Beistand bestellt oder eine
sonstige Fürsorgetätigkeit ausgeübt wird, eine Vormundschaft oder eine Pflegschaft oder Bei-
standschaft, auf die die Vorschriften des Art. 90 Anwendung finden, eingeleitet oder ein-
zuleiten ist. Die Gebühr des Abs. 2 wird auch dann nicht erhoben, wenn für die An-
gelegenheit, auf welche sich die Fürsorge des Gerichts bezieht, eine Pflegschaft eingeleitet ist,
auf welche die Vorschrift des Abs. 1 Anwendung findet.
Wird in den Fällen der Abs. 1, 2 das Vormundschaftsgericht aus verschiedenen Ver-
anlassungen tätig, so darf der Gesamtbetrag der zu erhebenden Gebühren den Betrag nicht
übersteigen, der nach dem Art. 83 im Falle einer Vormundschaft zu erheben wäre.
Art. 90.
Bei anderen als den im Art. 89 bezeichneten Pflegschaften oder Beistandschaften sind
von dem Werte des Vermögens, auf das sich die Pflegschaft oder Beistandschaft bezieht,
die in den Art. 83, 84 bestimmten Gebühren zu erheben, die Gebühr des Art. 84 bei
einer Beistandschaft jedoch nur insoweit als dem Beistande die Vermögensverwaltung über-
tragen ist. Bezieht sich eine Pflegschaft oder Beistandschaft der im Satz 1 bezeichneten Art
ausschließlich auf nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten, so ist die Wertsumme, welche der
Gebührenberechnung zu Grunde zu legen ist, in entsprechender Anwendung des § 10 des
Reichs-Gerichtskostengesetzes festzusetzen.
Die Vorschriften der Art. 85 bis 87 finden entsprechende Anwendung.
Die Gebühren des Abs. 1 werden nicht erhoben, wenn das Vermögen des einzelnen
Pfleglings oder Kindes weniger als 1000 Mark beträgt.