Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Art. 91. 
Für die Ersetzung der elterlichen Einwilligung zur Eingehung der Ehe oder der Ein- 
willigung der Mutter zur Ehelichkeitserklärung, für Entscheidungen betreffend den Unterhalt 
eines Kindes nach § 1612 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, für die Ubertragung der elterlichen 
Gewalt an die Mutter (§ 1685 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), für die Ersetzung 
der Zustimmung anteilsberechtigter Abkömmlinge zu Rechtsgeschäften des überlebenden Ehe- 
gatten im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft, für Entscheidungen, welche die persönlichen 
Rechtsbeziehungen der Ehegatten zu einander oder das eheliche Güterrecht betreffen, und für 
sonstige Verfügungen des Vormundschaftsgerichts, die sich nicht auf Mündel, Pflegebefohlene 
oder unter elterlicher Gewalt stehende Kinder beziehen, wird eine Gebühr von 1 bis 
20 Mark erhoben. 
Die gleiche Gebühr wird für die Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts im Falle der 
Verheiratung des Vaters oder der Mutter sowie für die nach § 1639 Abs. 1, nach den 
§§ 1653, 1666 bis 1668, 1670 oder nach § 1760 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs zu treffenden Anordnungen von dem Vater oder der Mutter erhoben, sofern nicht 
die Gebühr nach Art. 83 oder nach Art. 90 erhoben wird. 
Die Gebühren der Abs. 1, 2 kommen nicht zur Erhebung, wenn das Vermögen des 
Gebührenpflichtigen weniger als 1000 Mark beträgt. 
Art. 92. 
Gebühren werden nicht erhoben: 
1. für die Bestallung des Vormundes, Gegenvormundes, Beistandes oder Pflegers; 
beträgt jedoch das Vermögen des Mündels, Pfleglings oder Kindes mehr als 
1000 Mark und wird eine mit einer Anleitung versehene Bestallung ausgehändigt, 
so wird eine Gebühr von zwanzig Pfennig erhoben; 
2. für die Aufnahme der im § 1718 und im § 1720 Abs. 2 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs vorgesehenen öffentlichen Urkunde über die Anerkennung der Vater- 
schaft, wenn die Urkunde vom Gericht oder vom Standesbeamten aufgenommen wird; 
3. für die gerichtliche Beurkundung von Vereinbarungen zwischen dem Vater eines 
unehelichen Kindes und diesem über den Unterhalt für die Zukunft oder über 
eine an Stelle des Unterhalts zu gewährende Abfindung sowie für die Beur- 
kundung einer Vereinbarung zwischen dem Vater eines unehelichen Kindes und 
der Mutter über die der Mutter aus der Beiwohnung und der Entbindung 
entstandenen Ansprüche, sofern diese Vereinbarung mit der Vereinbarung über den 
Unterhalt des Kindes in derselben Urkunde verbunden wird; 
4. für die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsschreiber.
	        
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