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Art. 99.
Für die nach den Gesetzen über das Reichsschuldbuch oder das Staatsschuldbuch eines
Bundesstaats beizubringende Bescheinigung, daß der Rechtsnachfolger über die eingetragene
Forderung zu verfügen berechtigt ist, sowie für das im Art. 51 des Ausführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichnete Zeugnis wird eine Gebühr von ein Zehnteil der Sätze
des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes bis zum Meistbetrage von 10 Mark erhoben. Die
Gebühr wird nach dem Betrage der Forderung berechnet.
Die Gebühr wird, wenn ein Verfahren zum Zwecke der Vermittelung der Auseinander=
setzung stattfindet, auf die für dieses zu entrichtende Gebühr angerechnet.
Die in den §§ 37, 38 der Grundbuchordnung bezeichneten Bescheinigungen sind gebührenfrei.
Art. 100.
Werden in dem Verfahren zur Feststellung des Erbrechts des Fiskus Erbrechte an-
gemeldet und wird ein anderer Erbe als der Fiskus ermittelt, so werden zwei Zehnteile der
Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. Wird ein Erbschein erteilt, so wird
für die Erteilung des Erbscheins eine Gebühr nicht erhoben.
Die Berechnung der Gebühr erfolgt aus dem Werte des Nachlasses nach Abzug der
Schulden.
Art. 101.
Findet die Sicherstellung eines Nachlasses durch Siegelung oder in anderer Weise statt,
so wird für das ganze Verfahren, einschließlich der Anordnungen wegen Aufbewahrung des
Nachlasses, der Verzeichnung des Nachlasses, der Ermittelung des Erben und der Ausant-
wortung des Nachlasses an den Erben, ein Zehnteil der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichts-
kostengesetzes bis zum Meistbetrage von 100 Mark erhoben. Die Berechnung der Gebühr
erfolgt aus dem Werte des Nachlasses nach Abzug der Schulden. Wenn nur einzelne Teile
des Nachlasses Gegenstand der Sicherung sind, wird der Berechnung der Gebühr der Wert
dieser Teile zu Grunde gelegt, sofern er geringer ist als der Wert des ganzen Nachlasses
nach Abzug der Schulden.
Die Gebühr des Abs. 1 wird auf die Gebühr des Art. 94 angerechnet.
Art. 102.
Wird eine Nachlaßpflegschaft oder eine Abwesenheitspflegschaft nach § 88 des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angeordnet, so finden die Vorschriften
über die Gebühren in Vormundschaftssachen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,
daß an Stelle des Vermögens des Mündels der Wert des Nachlasses oder des Anteils des
Abwesenden zur Zeit der Auordnung tritt. Auf die Gebühr für die Nachlaßpegschatt wird