Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

422 
die im Art. 101 bestimmte Gebühr angerechnet, wenn die Nachlaßpflegschaft zur Sicherung 
des Nachlasses eingeleitet wird. 
Art. 103. 
Wird eine Nachlaßverwaltung oder eine Gesamtgutsverwaltung angeordnet, so werden 
von dem Werte, den der Nachlaß oder das Gesamtgut zur Zeit der Anordnung nach Abzug 
der Schulden hat, sechs Zehnteile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes er- 
hoben. Die Gebühr wird bei Beendigung der Verwaltung fällig. 
Außerdem wird die im Art. 84 bestimmte jährliche Gebühr erhoben. Die Gebähr 
wird bei der Rechnungslegung fällig. Die Vorschriften des Art. 84 Abs. 1 und 2 finden 
Anwendung. 
Wird der Antrag auf Anordnung einer Nachlaßverwaltung oder einer Gesamtguts- 
verwaltung abgelehnt, so wird die im Abs. 1 bestimmte Gebühr nur zu drei Zehnteilen 
erhoben; ist der Antrag von einem Gläubiger gestellt und die Forderung desselben nicht 
höher als der Wert des reinen Nachlasses oder Gesamtguts, so wird die Gebühr nach dem 
Betrage dieser Forderung erhoben. 
Art. 104. 
Für die Entgegennahme von Erklärungen, Anmeldungen und Anzeigen, welche nach 
gesetzlicher Vorschrift dem Nachlaßgerichte gegenüber abgegeben werden müssen, seitens des 
Nachlaßgerichts, einschließlich der Beurkundung durch das Nachlaßgericht und der Mitteilung 
an die im Gesetze bestimmten Personen, wird eine Gebühr von 1 bis 10 Mark erhoben. 
Findet die Entgegennahme in einem in diesem Unterabschnitte bezeichneten Verfahren statt, 
so wird eine Gebühr nicht erhoben. 
Ist die Erklärung, Anmeldung oder Anzeige durch einen Notar beurkundet oder be- 
glaubigt, so wird die hiefür entrichtete Gebühr auf die nach Abs. 1 geschuldete angerechnet. 
Im Falle des Verzichts eines anteilsberechtigten Abkömmlings auf den Anteil an der 
fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 1491 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wird statt der 
Gebühr des Abs. 1 die Gebühr erhoben, die nach dem Art. 149 zu erheben sein würde, wenn 
der Verzicht durch Vertrag erfolgt wäre. 
Art. 105. 
Für die Bestimmung oder Verlängerung der Inventarfrist und für die Entgegennahme 
des Inventars, einschließlich der Anordnung wegen Aufnahme des Inventars durch einen 
Notar, wird, sofern der Wert des Nachlasses ohne Abzug der Schulden den Betrag von 
2000 Mark übersteigt, eine Gebühr von 1 bis 10 Mark erhoben. Finden diese Hand- 
lungen in Verbindung mit einem in diesem Unterabschnitte bezeichneten Verfahren statt, so 
wird eine Gebühr nicht erhoben. Die Gebühr für die sämtlichen im Satz 1 bezeichneten 
Angelegenheiten darf den Betrag von 10 Mark nicht übersteigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.