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Bei Erbverträgen, welche bei ihrer Errichtung mit der verhältnismäßigen Gebühr belegt
worden sind, wird letztere Gebühr, soweit sie den Betrag von 3 Mark übersteigt, auf die
Gebühr des Abs. 1 angerechnet.
Art. 112.
Die von Militärpersonen bei der Mobilmachung errichteten oder in amtliche Verwahrung
gebrachten Testamente und Erbverträge sind von der Gebühr des Art. 111 befreit.
Art. 113.
Für die Verfügungen, durch die der Besitzer eines Testaments im Falle des § 2259
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Ablieferung des Testaments angehalten wird, wird
eine Gebühr von 1 bis 10 Mark erhoben.
Die gleiche Gebühr wird für die Abhaltung des Termins zur Leistung des im § 83
Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmten
Offenbarungseids erhoben.
Art. 114.
Für die Gestattung der Einsicht der bei dem Nachlaßgerichte niedergelegten Anzeigen,
Erklärungen, Inventare und Testamente sowie der im § 78 des Gesetzes über die An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erwähnten Ermittelungen, Verfügungen, Protokolle
und Zeugnisse werden Gebühren nicht erhoben.
Art. 115.
Die Gebühren für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen, für die Sicherung
des Nachlasses, für eine Nachlaßpflegschaft und für die Inventarerrichtung können aus dem
Nachlaß entnommen werden. Für die Zahlung dieser Gebühren haften die Erben nach den
Vorschriften über Nachlaßverbindlichkeiten.
Für die in den Art. 94, 95 bestimmten Gebühren haften die Anteilsberechtigten als
Gesamtschuldner.
6. Grundbuchsachen.
Art. 116.
Jede Eintragung in das Grundbuch, einschließlich der sie begleitenden Handlungen des
Grundbuchamts, unterliegt, soweit in den folgenden Artikeln nicht ein anderes bestimmt ist,
einer Gebühr, welche bei Wertsgegenständen bis zu 200 Mark einschließlich ein Zehnteil
der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes, bei Wertsgegenständen über 200 Mark
1 Mark beträgt.
Die Eintragungen in den Teil des Grundbuchblatts, welcher zur Eintragung des
Grundstücks bestimmt ist, sind gebührenfrei.