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c) der Bestellung von Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechten und Reallasten
wird, wenn nicht eine Urkunde vorliegt, welche nach Art. 157, 158, 162 zu bewerten
war, außer der Gebühr des Art. 116 in den Fällen unter a) die Gebühr des Art. 157,
in den Fällen unter b) die Gebühr des Art. 158, in den Fällen unter c) die Gebühr
des Art. 162, und neben dieser diejenige Gebühr erhoben, welche für die Aufnahme der
Urkunde durch den Notar an diesen zu entrichten wäre.
Wenn die Eintragung zu erfolgen hat, ohne daß es hiezu der Bewilligung desjenigen
bedarf, dessen Recht durch sie betroffen wird, kommt nur die Gebühr des Art. 116 zur
Erhebung. Auf den Fall des Art. 157 Abs. 5 findet vorstehende Bestimmung keine Anwendung.
Art. 120.
Wird auf Antrag des Eigentümers eine Sicherungshypothek eingetragen, welche die
Sicherung von Forderungen des Staates oder staatlicher Anstalten bezweckt, so wird nur die
Gebühr des Art. 116 erhoben.
Art. 121.
Wird eine Hypothek für ein Darlehen bestellt, welches zum Zwecke der gänzlichen oder
teilweisen Rückzahlung einer auf dem Grundstücke lastenden Hypothek ausgenommen wird, so
wird, falls der Nachweis der Verwendung des Darlehens zu diesem Zwecke innerhalb eines
Monats seit der Eintragung der Hypothek erbracht wird, auf die verhältnismäßige Gebühr
für die Bestellung der Hypothek die verhältnismäßige Gebühr angerechnet, welche für die
Bestellung der rückbezahlten Hypothek entrichtet worden ist, und der zuviel erhobene Betrag
rückerstattet.
Die Anrechnung unterbleibt, wenn die rückgezahlte Hypothek und, wenn das Darlehen
zur Rückzahlung mehrerer Hypotheken bestimmt ist, die Summe dieser Hypotheken den Betrag
von 10000 Mark übersteigt.
Soweit für die zurückbezahlte Hypothek die verhältnismäßige Gebühr durch Anrechnung
auf eine früher bezahlte Gebühr entrichtet worden ist, findet eine weitere Anrechnung nicht statt.
Art. 122.
Für die Erteilung eines Hypothekenbriefs beträgt die Gebühr 2 bis 10 Mark.
Diese Gebühr kommt für die über eine Gesamthypothek von verschiedenen Grundbuch-
ämtern erteilten mehreren Briefe nur einmal zur Erhebung.
Die Hälfte der Gebühr des Abs. 1 wird erhoben für jeden bei Verteilung einer Ge-
samthypothek nach S§ 64 der Grundbuchordnung oder im Falle des § 67 der Grundbuch-
ordnung zu erteilenden neuen Brief sowie für den nach § 66 der Grundbuchordnung über
die mehreren Hypotheken zu erteilenden Hypothekenbrief.