Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

426 
c) der Bestellung von Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechten und Reallasten 
wird, wenn nicht eine Urkunde vorliegt, welche nach Art. 157, 158, 162 zu bewerten 
war, außer der Gebühr des Art. 116 in den Fällen unter a) die Gebühr des Art. 157, 
in den Fällen unter b) die Gebühr des Art. 158, in den Fällen unter c) die Gebühr 
des Art. 162, und neben dieser diejenige Gebühr erhoben, welche für die Aufnahme der 
Urkunde durch den Notar an diesen zu entrichten wäre. 
Wenn die Eintragung zu erfolgen hat, ohne daß es hiezu der Bewilligung desjenigen 
bedarf, dessen Recht durch sie betroffen wird, kommt nur die Gebühr des Art. 116 zur 
Erhebung. Auf den Fall des Art. 157 Abs. 5 findet vorstehende Bestimmung keine Anwendung. 
Art. 120. 
Wird auf Antrag des Eigentümers eine Sicherungshypothek eingetragen, welche die 
Sicherung von Forderungen des Staates oder staatlicher Anstalten bezweckt, so wird nur die 
Gebühr des Art. 116 erhoben. 
Art. 121. 
Wird eine Hypothek für ein Darlehen bestellt, welches zum Zwecke der gänzlichen oder 
teilweisen Rückzahlung einer auf dem Grundstücke lastenden Hypothek ausgenommen wird, so 
wird, falls der Nachweis der Verwendung des Darlehens zu diesem Zwecke innerhalb eines 
Monats seit der Eintragung der Hypothek erbracht wird, auf die verhältnismäßige Gebühr 
für die Bestellung der Hypothek die verhältnismäßige Gebühr angerechnet, welche für die 
Bestellung der rückbezahlten Hypothek entrichtet worden ist, und der zuviel erhobene Betrag 
rückerstattet. 
Die Anrechnung unterbleibt, wenn die rückgezahlte Hypothek und, wenn das Darlehen 
zur Rückzahlung mehrerer Hypotheken bestimmt ist, die Summe dieser Hypotheken den Betrag 
von 10000 Mark übersteigt. 
Soweit für die zurückbezahlte Hypothek die verhältnismäßige Gebühr durch Anrechnung 
auf eine früher bezahlte Gebühr entrichtet worden ist, findet eine weitere Anrechnung nicht statt. 
Art. 122. 
Für die Erteilung eines Hypothekenbriefs beträgt die Gebühr 2 bis 10 Mark. 
Diese Gebühr kommt für die über eine Gesamthypothek von verschiedenen Grundbuch- 
ämtern erteilten mehreren Briefe nur einmal zur Erhebung. 
Die Hälfte der Gebühr des Abs. 1 wird erhoben für jeden bei Verteilung einer Ge- 
samthypothek nach S§ 64 der Grundbuchordnung oder im Falle des § 67 der Grundbuch- 
ordnung zu erteilenden neuen Brief sowie für den nach § 66 der Grundbuchordnung über 
die mehreren Hypotheken zu erteilenden Hypothekenbrief.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.