Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Art. 138. 
In den Fällen, in welchen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes jemand den 
Zustand oder den Wert einer Sache durch Sachverständige feststellen lassen kann, werden 
für die Vernehmung der Sachverständigen drei Zehnteile der Sätze des § 8 des Reichs- 
Gerichtskostengesetzes erhoben. 
OEitskostengeses Art. 139. 
Soweit nicht reichsgesetzlich oder in diesem Gesetz ein anderes bestimmt ist, werden für 
die Erledigung der im Handelsgesetzbuch, in dem Genossenschaftsgesetz und in dem Gesete, 
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, den Gerichten zugewiesenen, von den 
deutschen Prozeßordnungen nicht betroffenen Angelegenheiten, welche eine Entscheidung des 
Gerichts erfordern, sowie von Angelegenheiten ähnlicher Art drei Zehnteile der Sätze des 
§ 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. 
Art. 140. 
Auf die gerichtliche Festsetzung der einem Beteiligten zu erstattenden Kosten, auf 
Zeugnisse über die Rechtskraft sowie auf die nach Art. 130 des Ausführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuch angeordneten Zwangsmaßregeln finden in allen Fällen die Vorschriften 
des Reichs-Gerichtskostengesetzes entsprechende Anwendung. 
Art. 141. 
Für die in den § 29, § 37 Abs. 2, § 48 Abs. 1 und § 60 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs bezeichneten Entscheidungen des Amtsgerichts in Vereinssachen, einschließlich des 
dieselben begleitenden gerichtlichen Verfahrens, wird eine Gebühr von 2 bis 10 Mark erhoben. 
Art. 142. 
In dem nach den §§ 132 bis 139 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit eintretenden Verfahren werden in jeder Instanz fünf Zehnteile der 
Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben: 
1. für die Festsetzung der Ordnungsstrafe; 
2. für die Verhandlung in den nach § 134 anberaumten Terminen; 
3. für die Anordnung einer Beweisaufnahme. 
Die Gebühr für die Anordnung einer Beweisaufnahme wird nur zur Helfte erhoben, 
wenn die Beweisaufnahme weder ganz noch teilweise stattgefunden hat. 
Diese Gebühren werden in jedem Verfahren nur einmal erhoben. Jede Wiederholung 
der Ordnungsstrafe gilt als ein besonderes Verfahren. 
Als Wert des Streitgegenstandes ist die Höhe der festgesetzten Ordnungsstrafe anzusehen. 
Für die Androhung von Strafen werden Gebühren nicht erhoben.
	        
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