Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Regierungsfinanzkammer vor dem anberaumten Einzahlungstermin anzuzeigen haben. Im 
Falle der Unterlassung rechtzeitiger Anzeige unterliegen die Mitglieder des Vorstands der 
Aktiengesellschaft oder des Aufsichtsrates der Kommanditgesellschaft auf Aktien oder die Ge- 
schäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung einer Geldstrafe von je 30 bis 
300 Mark. Für die Entrichtung der Geldstrafen haftet die Gesellschaft. 
Soweit in solchen Verträgen sich der eine Teil verpflichtet, nicht in Geld bestehendes 
Vermögen in die Gesellschaft einzubringen, wird neben der Gebühr der Abs. 1 bis 3, wenn 
das Einbringen in einem in Bayern gelegenen Grundstücke oder in einem den Grundstücken 
gleichstehenden Rechte besteht, die Gebühr des Art. 146, wenn es in anderen Gegenständen 
besteht, die Gebühr des Art. 145 erhoben. 
Art. 154 (151,). 
Wenn zwei oder mehrere Grundstückseigentümer durch Tausch von Grundstücken, die 
der landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Benützung zugewendet sind, ihren ganzen 
Grundbesitz oder einen Teil desselben behufs günstigerer Bewirtschaftung in Zusammenhang 
bringen, so wird für die Beurkundung des Tauschvertrags, für die Auflassungserklärung und 
für die Ubertragung von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden eine verhältnis- 
mäßige Gebühr nicht erhoben. 
Für Tauschverträge zwischen zwei Grundstückseigentümern, bei welchen obige Voraus- 
setzungen nur auf einer Seite gegeben sind, kommt die Gebühr des Art 146 Ziff. 1 zur 
Erhebung. 
Eine allenfallsige Geldaufgabe sowie überhaupt jeder Mehrwert des eingetauschten 
Grundstücks gegenüber dem vertauschten Grundstück unterliegt der Gebührenbewertung nach 
Art. 146. 
Art. 155 (152). 
Auf Versteigerungen von Grundstücken finden die Bestimmungen des Art. 146 gleich- 
mäßig Anwendung. 
Wird bei einer öffentlichen Versteigerung von Grundstücken der Zuschlag auf die für 
die einzelnen Grundstücke gelegten Gebote erteilt, so ist die Gebühr nach den Einzelnpreisen 
zu berechnen. 
Für öffentliche Mobiliar-Versteigerungen werden die im Art 261 bestimmten Gebühren 
aus der Summe der Zuschlagspreise erhoben. 
Art. 156 (153). 
Vergleiche sind den nämlichen Gebühren unterworfen wie Verträge.
	        
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