Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Art. 159 (156). 
Die Bestimmungen der Art. 157, 158 finden bei Errichtung oder Beglaubigung von 
Urkunden über die Bestellung eines Pfandrechts an einem im Schiffsregister eingetragenen 
Schiffe sowie eines dieses Pfandrecht belastenden Rechtes gleichmäßig Anwendung. 
Art. 160 (157). 
Für die Herstellung eines Teilhypothekenbriefs, eines Teilgrundschuldbriefs oder eines 
Teilrentenschuldbriefs beträgt die Gebühr 1 Mark. 
Art. 161 (158). 
Für die Vernehmung von Sachverständigen zur Ermittelung des Wertes von Gunnd- 
stücken nach Art. 87 oder Art. 103 des Ausführungsgesetzes zum Birgerlichen Gesetzbuche 
wird eine Gebühr von 1 Mark erhoben. 
Art. 162 (159). 
Für Verträge, durch welche sich der eine Teil verpflichtet, eine Dienstbarkeit, ein Ver- 
kaufsrecht oder eine Reallast zu bestellen, beträgt die Gebühr drei vom Tausend der Gegen- 
standssumme, sofern jedoch diese den Betrag von 2000 Mark nicht übersteigt, zwei und 
einhalb vom Tausend der Gegenstandssumme. 
Die Vorschriften des Art. 157 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. 
Art. 163 (160). 
Alle übrigen Rechtsgeschäfte über Grundstücke oder Rechte an Grundstücken, insbesonder 
Rechtsgeschäfte, durch die der Inhalt eines Rechtes an einem Grundstücke geändert wird, 
unterliegen bei einem Wertsgegenstande bis 200 Mark einschließlich einer Gebühr von einem 
Zehnteile der Sätze des § 8 des Reichs Gerichtskostengesetzes, bei einem Wertsgegenstande 
von mehr als 200 Mark einer Gebühr von 1 Mark. Für Rechtsgeschäfte, welche die 
Ersetzung der durch eine Hypothek gesicherten Forderung durch eine andere betreffen, wird 
jedoch die Gebühr des Art. 158 erhoben, sofern die neue Forderung einem andenn 
Gläubiger zusteht. 
Bei Löschungsbewilligungen wird eine besondere Gebühr für die Quittung nicht geschulel. 
Art. 164 (161,). 
Verträge über Rechtsverhältnisse an Grundstücken sowie über die den Grundstücken 
gleichstehenden Rechte, welche sich außerhalb Bayerns befinden, unterliegen nur der Gebütr 
des Art. 15.
	        
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