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Art. 165 (162).
Für Inventare und Vermögensverzeichnisse beträgt die Gebühr zwei vom Tausend des
ausgewiesenen Vermögens unter Abzug der Schulden, mindestens aber 1 Mark.
Im Falle der Beteiligung Minderjähriger wird die im Abs. 1 bestimmte verhältnis-
mäßige Gebühr nur zur Hälfte erhoben.
In Vormundschaftssachen sowie in Nachlaßsachen, in welchen eine Gebühr nach Art. 83,
89, 90, 94 oder 168 zur Erhebung kommt, wird für das Vermögensverzeichnis oder das
Inventar keine besondere Gebühr erhoben.
Art. 166 (163).
Eine Gebühr von 3 Mark kommt zur Erhebung:
1. für die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen, eines Erbverzichtsvertrags
sowie eines Vertrags, durch welchen ein Erbverzicht aufgehoben wird;
2. für die Übernahme von Testamenten, welche nicht vor dem Notar errichtet sind,
zur amtlichen Verwahrung.
Für die Erteilung des Hinterlegungsscheins wird eine besondere Gebühr nicht erhoben.
Wird ein Erbvertrag zwischen Ehegatten oder Verlobten mit einem Ehevertrag in der-
selben Urkunde verbunden, so wird hiefür eine besondere Gebühr nicht entrichtet.
Werden von Ehegatten an einem und demselben Tage zwei gesonderte Testamente
errichtet, in welchen sich dieselben gegenseitig Zuwendungen machen, so wird die Gebühr des
Abs. 1 für beide Testamente zusammen nur einmal erhoben.
Art. 167 (164).
Der einfache und unbedingte Widerruf des Testaments, die einfache und unbedingte
Aufhebung des Erbvertrags sowie die Zurücknahme eines hinterlegten Testaments oder Erb-
vertrags unterliegt der Gebühr von 1 Mark.
Wird bei Zurücknahme eines hinterlegten Testaments oder Erbvertrags gleichzeitig ein
neues Testament oder ein neuer Erbvertrag dem Notar in amtliche Verwahrung übergeben,
so kommt an Stelle der Gebühr des Abs. 1 jene des Art. 166 Abs. 1 Ziff. 2 zur Er-
hebung.
Art. 168 (165).
Für die durch den Notar erfolgte Vermittelung der Auseinandersetzung in Ansehung
eines Nachlasses wird aus dem Werte des Nachlasses nach Abzug der Schulden eine Gebühr
von einem Zehnteile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben.
Die Vorschrift des Abs. 1 findet auf die Auseinandersetzung einer ehelichen Gütergemeinschaft
oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gleichmäßig Anwendung.
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