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Auf die Festsetzung der einem Beteiligten zu erstattenden Kosten finden die Vorschriften
des Reichs-Gerichtskostengesetzes entsprechende Anwendung.
Für die von dem Notar erfolgte Erteilung der im Art. 99 bezeichneten Zeugnisse und
Bescheinigungen wird eine Gebühr nicht erhoben.
Art. 169 (166).
Auf die durch den Notar verkündeten oder den Beteiligten vorgelegten Testamente und
Erbverträge findet der Art. 111 gleichmäßig Anwendung.
Art. 170 (167).
Eine Gebühr von 2 Mark wird erhoben:
1. für die Anlegung und für die Abnahme von Siegeln, sofern nicht die Gebühr
des Art. 101 zum Anfalle gelangt;
2. für die Abnahme von Versicherungen an Eidesstatt, die abgegeben werden, um
einer öffentlichen Behörde eine tatsächliche Behauptung oder eine Aussage glaub—
haft zu machen;
3. für die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sochverständigen, für die Abnahme
von Eiden und die Bewirkung von Zustellungen in den Fällen, in denen die
eidliche Vernehmung, die Eidesabnahme oder die Zustellung nach dem Rechte
eines ausländischen Staates oder nach den Bestimmungen einer ausländischen
Behörde von einem Notar vorgenommen werden soll.
Art. 171 (168).
Eine Gebühr von 1 Mark wird erhoben:
1. für die Aufnahme der im § 1718 und im § 1720 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs vorgesehenen Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft;
2. für die Beurkundung von Vereinbarungen zwischen dem Vater eines unehelichen
Kindes und diesem über den Unterhalt für die Zukunft oder über eine an Stelle
des Unterhalts zu gewährende Abfindung sowie für die Beurkundung einer Ver—
einbarung zwischen dem Vater eines unehelichen Kindes und der Mutter über
die der Mutter aus der Beiwohnung und der Entbindung entstandenen Ansprüche
Art. 172 (169).
Wechselproteste unterliegen einer Gebühr zu eins vom Tausend der zu fordernden
Wechselsumme.