Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

r. 30. 439 
Art. 173 (170). 
Einer fixen Gebühr sind ferner unterworfen mit 
1. 20 Mark: die Generalversammlungsbeschlüsse von Aktiengesellschaften oder von 
Kommanditgesellschaften auf Aktien, sofern nicht die Bestimmungen des Art. 153 
Anwendung finden; die Urkunden über Vornahme von Verlosungen oder Ziehungen; 
2. 10 Mark: die Beschlüsse der Versammlungen der Vereine und der Gesellschafter 
bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern nicht die Bestimmungen des 
Art. 145 oder 146 Anwendung finden; die Schiedsverträge ohne Gegenstands- 
summe; 
3. 3 Mark: die Beurkundung des Antrags des Vaters eines unehelichen Kindes 
auf Ehelichkeitserklärung; Verträge über Annahme oder Aufhebung der Annahme 
an Kindesstatt. 
Art. 174 (171). 
Urkunden, für welche eine Gebühr nicht anderweit festgesetzt ist, unterliegen einer Gebühr 
von 1 Mark. 
Art. 175 (172). 
Für die Feststellung des Datums einer Privaturkunde, einschließlich der über die Vor- 
lage auszustellenden Bescheinigung, wird eine Gebühr zu 1 Mark erhoben. 
Art. 176 (173). 
Für jede vollstreckbare Ausfertigung einer Notariatsurkunde wird, vorbehaltlich der 
Bestimmung im Abs. 2, eine Gebühr zu eins vom Tausend der Gegenstandssumme im 
Mindestbetrage von 50 Pfennig besonders erhoben. 
Für die vollstreckkare Ausfertigung von Urkunden über einen Anspruch, für welchen 
eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld besteht, sowie für andere Ausfertigungen oder 
beglaubigte Abschriften beträgt die Gebühr 50 Pfennig. 
Die gleiche Gebühr wird auch für sonstige Beglaubigungen, Zeugnisse und andere 
derartige Bescheinigungen erhoben, über welche keine förmliche Notariatsurkunde errichtet wird. 
Für die dem Grundbuchamte gemäß § 9 Abs. 1 der Grundbuchordnung zur Auf- 
bewahrung vorzulegende beglaubigte Abschrift der Urkunde wird die Gebühr des Abs. 2 
dann nicht erhoben, wenn die Urkunde, von welcher beglaubigte Abschrift vorzulegen ist, 
von dem Notar selbst aufgenommen worden ist. 
Art. 177 (174). 
Der Mindestbetrag einer verhältnismäßigen Gebühr kann unter den Betrag der für 
das gleiche Rechtsgeschäft bestimmten fixen Gebühr nicht herabsinken.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.