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Art. 178 (175).
Die verhältnismäßige Gebühr wird auch von Vertragsurkunden erhoben, welche um
die Erklärung eines der Vertragsschließenden enthalten.
Wird die Erklärung des andern Teils besonders beurkundet, so ist für diese Urkunde,
sofern sich die Erklärung auf eine mit der verhältnismäßigen Gebühr schon bewertete Urkunde
bezieht, nur eine Gebühr von 1 Mark zu erheben.
Wird innerhalb drei Monaten oder, wenn der Vertragsantrag für die Annahme eine
Frist bestimmt hat, binnen zwei Wochen nach Ablauf dieser Frist die Verweigerung der
Annahme nachgewiesen, so wird nur die Gebühr für eine einfache Erklärung geschuldet und
der hienach zuviel erhobene Betrag zurückersetzt.
Art. 179 (176).
Verträge, welche unter einer Bedingung abgeschlossen werden, sind, soweit das Gesezz
nicht ein anderes bestimmt, wie unbedingte zu behandeln.
Wird jedoch die Wirksamkeit des Vertrags ausdrücklich von der Zustimmung einer
bestimmten dritten Person abhängig gemacht und innerhalb drei Monaten der Nachweis
erbracht, daß die Zustimmung versagt wurde, so wird nur eine Gebühr von 1 Mark ge-
schuldet und der hienach zu viel erhobene Betrag zurückerstattet.
Art. 180 (177).
Wird die Wirksamkeit eines Vertrags ausdrücklich von der nachträglichen Genehmigung
einer Behörde oder der Vertreter von Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffent-
lichen Rechtes abhängig gemacht, so wird die Urkunde erst bewertet, nachdem der Beschluß
erfolgt ist.
Wird die Genehmigung versagt, so beträgt die Gebühr 1 Mark.
Art. 181 (1798).
Verhandlungen, welche blos den Vollzug, die Vervollständigung oder Vollendung bereits
bewerteter Rechtsgeschäfte zum Gegenstande haben, sind nur mit der Gebühr von 1 Mark
zu belegen, wenn sie eine Anderung in Bezug auf die beteiligten Personen, auf den Gegen-
stand des Rechtsgeschäfts oder die Gegenstandssumme nicht enthalten.
Außerdem unterliegen sie der Gebühr wie ein selbständiges Rechtsgeschäft gleichen Inhalts.
Art. 182 (179).
Wird in einem der verhältnismäßigen Gebühr unterliegenden Vertrag, in welchem der
eine Teil sich verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstücke zu übertragen, dem anderen