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Art. 193 (190).
Hat bei Verträgen der eine Teil der Kontrahenten auf persönliche Gebührenbefreiung
Anspruch, so wird
1. für einseitige Verträge, durch welche nur für diesen Teil Verpflichtungen begründet
werden, keine Gebühr,
2. für zweiseitige Verträge die Hälfte der Gebühr erhoben.
Art. 194 (191).
Gebühren werden nicht erhoben:
1. für die Korrespondenzen der Notare, insbesondere die von ihnen erstatteten Berichte,
für Mitteilungsschreiben mit oder ohne Antragstellung und Zustellungsaufträge,
sowie für Anzeigen und Bekanntmachungen;
für Notariatsurkunden über die Bestellung von Sicherungshypotheken, welche aus-
schließlich die Sicherung von Forderungen des Staates oder staatlicher Anstalten
bezwecken, sowie über die Kautionen der Hypothekenbewahrer in der Pfalz;
Z. für die von Militärpersonen bei der Mobilmachung errichteten oder in amtliche
Verwahrung gebrachten Testamente und Erbverträge sowie für deren Zurück-
nahme, Verkündung oder Vorlegung.
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Art. 195 (192).
Entsteht ein Streit darüber, ob auf einen Tausch die Bestimmungen des Art. 154
Abs. 1, 2 anwendbar seien, so hat die Distriktsverwaltungsbehörde, in deren Bezirke das
ausgetauschte Grundstück liegt, zu entscheiden. Das Verfahren ist gebührenfrei; die baren
Auslagen fallen dem unterliegenden Teile zur Last.
Gegen die Entscheidung findet Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Maß-
gabe der Bestimmungen im Abschnitt II des Gesetzes vom 8. August 1878, die Errichtung
eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen betreffend, statt.
IV. Abschnitt.
AImtshandlungen der Gerichtsvollzieher.
Art. 196 (193).
Wechselproteste, unterliegen der im Art. 172 bestimmten Gebühr, mindestens aber einer
solchen von 1 Mark.
Für Urkunden über die Zustellung einer Willenserklärung außerhalb eines Rechtsstreits
(§ 132 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wird eine Gebühr von 1 Mark erhoben.
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