Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Art. 207 (204). 
Die Gebühren für Beschlüsse, Verfügungen, Bescheide und Zeugnisse werden ohne 
Unterschied, ob eine oder mehrere physische oder juristische Personen beteiligt sind, immer 
nur einfach erhoben. 
Art. 208 (205). 
Die Gebühr für schriftliche Erteilung eines Wohnungsaufschlusses beträgt 20 Pfennig. 
Die gleichen Gebühren werden erhoben für Dienstbotenbücher und für Arbeitsbücher 
mit Ausnahme solcher für Arbeiter unter 21 Jahren. 
Art. 209 (200). 
Eine Gebühr von 50 Pfennig wird erhoben: 
1. für die Ausdehnung der Gültigkeit von Legitimationsscheinen zum Gewerbebetrieb 
im Umherziehen auf einen andern Bezirk durch die zuständige Behörde dieses Bezirkes: 
2. für Zeugnisse der Amtsärzte; 
3. für Zeugnisse der Pfarrämter, welche auf Grund der bis zum 1. Januar 187° 
von denselben geführten Standesregister ausgestellt werden; 
für Jagdkarten-Duplikate; 
für Duplikate der Dienstbotenbücher und der Arbeitsbücher; 
für Familienstandszeugnisse und Lebensatteste. 
Art. 210 (207). 
Einer Gebühr von 1 Mark unterliegen: 
1. Heimatsscheine und Staatsangehörigkeitsausweise; 
2. einfache Leumundszengnisse oder Führungsatteste, vorbehaltlich der Bestimmung im 
Art. 234 Ziff. 16. 
Art. 211 (208). 
Für Reisepässe und Paßkarten beträgt die Gebühr: 
1. 1 Mark, wenn sie von einer Gesandtschaft oder von einer Kreisregierung oder 
einer derselben untergeordneten Paßbehörde; 
2. 3 Mark, wenn sie von dem Staatsministerium des Königlichen Hauses und de- 
Außern ausgestellt werden. 
Unbemittelte Persenen haben hiefür eine ermäßigte Gebühr von 20 Pfennig zu entrichten. 
Die Instruktionsverhandlungen sind gebührenfrei.
	        
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