Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

— 
Nr. 30. 447 
Art. 212 (209). 
Eine Gebühr von 2 Mark wird erhoben: 
1. für die das Heimatrecht verleihenden Urkunden (Art. 13 des Gesetzes vom 
16. April 1868 über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 30. Juli 1899); 
2. für Gewerbelegitimationskarten der Handelsreisenden; 
3. für Gewerbelegitimationsscheine jeder Art. 
Die für den gewerblichen Unterricht bestimmten besonderen Abgaben werden hiedurch 
nicht berührt. 
Art. 213 (210). 
Die Urkunden über Entlassung aus dem Staatsverbande in anderen als den im § 15 
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust der 
Bundes= und Staatsangehörigkeit bezeichneten Fällen unterliegen einer Gebühr von 3 Mark. 
Die Instruktionsverhandlungen sind gebührenfrei. 
Art. 214 (211). 
Für Prüfungszeugnisse wird, vorbehaltlich der Bestimmung im Art. 234 Ziff. 19, 
eine Gebühr von 4 Mark erhoben. 
Die Bestimmungen über die außerdem noch zu entrichtenden Prüfungskosten bleiben 
unberührt. 
Art. 215 (212). 
Tanzmusikbewilligungen unterliegen für jeden Tag einer Gebühr zu 
5 Mark in Gemeinden von mehr als 2000 Seelen, 
3 Mark in allen übrigen Gemeinden. 
Die besondere Abgabe, welche außerdem noch zu Gunsten der Ortsarmenkasse zu ent- 
richten ist, beträgt für jeden Tag 
2 Mark in Gemeinden von mehr als 2000 Seelen, 
1 Mark in allen übrigen Gemeinden. 
Art. 216 (213). 
Für die Diplome der Doktoren und Lizentiaten ist eine Gebühr von 5 Mark zu 
entrichten. 
Art. 217 (214). 
Die Approbationsscheine für Arzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker unterliegen einer 
Gebühr von 10 Mark.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.