Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

448 
Art. 218 (215). 
Für Jagdkarten und Jagdwaffenscheine wird eine Gebühr von 15 Mark erhoben. 
Die Bestimmung im Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. März 1850, die Aus- 
übung der Jagd betreffend, tritt insoweit, als hiedurch die Bezugsrechte in Ansehung jener 
Gebühren geregelt werden, außer Kraft. 
Art. 219 (210). 
Die Gebühr für Naturalisationsurkunden beträgt 20 Mark. 
Art. 220 (217). 
Einer Gebühr von 50 Mark unterliegt die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb eines 
Auswanderungsagenten. 
Art. 221 (218). 
Eine Gebühr von 10 bis 200 Mark wird erhoben für die Verleihung der Konzession 
zum Betriebe des Apothekergewerbes. 
Art. 222 (219). 
Eine Gebühr von 50 bis 200 Mark wird erhoben: 
1. für die Verleihung der Konzession zum Betrieb eines Privat-Eisenbahn-, Dampf— 
schiffahrts-, Straßenbahn= oder ähnlichen Verkehrs-Unternehmens; 
2. für die Beschlüsse, durch welche die Genehmigung zur Ausgabe der auf eine be- 
stimmte Geldsumme lautenden Schuldverschreibungen auf den Inhaber erteilt wird; 
3. für die Genehmigung zur Errichtung von Versicherungsgesellschaften sowie zur 
Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auswärtiger derartiger Anstalten auf das 
Königreich. 
Art. 223 (220). 
Für die Entscheidung einschließlich des vorangegangenen Verfahrens werden erhoben: 
1. 20 bis 200 Mark 
a) für die Genehmigung der Anderung eines Familiennamens, vorbehaltlich 
der Bestimmung des Art. 245, 
b) für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine, deren Zweck auf einen 
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; 
2. die volle Gebühr des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes: 
a) für die Volljährigkeitserklärung; steht jedoch der Minderjährige unter Vor- 
mundschaft, so wird für die Volljährigkeitserklärung nur eine Gebühr von einem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.