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Art. 231 (228).
Schuldner der Gebühren ist derjenige, welcher die gebührenpflichtige Amtshandlung
veranlaßt hat.
Art. 232 (229).
Bei Anträgen auf Vornahme einer Handlung, mit welcher bare Auslagen verbunden
sind, ist auf Erfordern ein zur Deckung derselben hinreichender Vorschuß von dem Antrag—
steller zu zahlen.
Die Ladung und Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen auf Antrag der
Parteien kann von der vorgängigen Zahlung eines zur Deckung der Auslagen hinreichenden
Vorschusses abhängig gemacht werden.
Art. 233 (230).
Die Aushändigung von Zeugnissen und der in den Art. 202 Ziff. 3, Art. 208
bis 223, 225 bezeichneten Dokumente kann von vorgängiger Entrichtung der treffenden
Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden.
Art. 234 (231).
Gebühren werden nicht erhoben:
1. für Berichte und Schreiben an andere Behörden;
2. für Verfügungen, welche ausschließlich die formelle Handhabung und Kontrolle des
inneren Dienstes zum Gegenstand haben oder lediglich die Sachleitung betreffen,
einschließlich der Bestimmung oder Anderung von Fristen und Terminen, sofern
kein Verschulden einer Partei vorliegt;
in dem Verfahren wegen Ablehnung eines Beamten;
für die Verhandlung und Entscheidung über die Pflicht zur Abgabe eines Zeug-
nisses oder Gutachtens;
5. für die Verhandlungen und Entscheidungen des Verwaltungegerichtshofs über die
Vorfrage, ob ein Beamter sich einer Uberschreitung seiner Amtsbefugnisse oder der
Unterlassung einer ihm obliegenden Amtshandlung schuldig gemacht hat;
6. für das Verfahren in der Beschwerdeinstanz, sofern der Beschwerde vollständig
stattgegeben wird und die Kosten nicht einem Gegner zur Last fallen.
Wird der Beschwerde nur zum Teil stattgegeben, so kann die entscheidende
Behörde teilweise oder auch vollständige Gebührenfreiheit gewähren;
in der Zwangsvollstreckung mit Ausnahme des Verfahrens in der Beschwerdeinstanz;
bei Gesuchen um Gewährung von Stundungen, Zahlungsfristen oder Nachlässen;
für Verhandlungen und Beschlüsse in Innungsangelegenheiten;
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