Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 30. 155 
Art. 244 (241). 
Die Eintragung in die Adelsmatrikel unterliegt einer besonderen Gebühr zu: 
1. 30 Mark bei dem einfachen Adel mit dem Prädikate „von“; 
2. 50 Mark bei dem Ritterstande; 
Z. 100 Mark bei dem Freiherrnstande; 
4. 200 Mark bei dem Grafenstande; 
5. 300 Mark bei dem Fürstenstande. 
Diese Gebühr ist auch in den Fällen des Art. 243 Abs. 3, 4 nur im einfachen 
Betrage zu entrichten. 
Art. 245 (242). 
Für Diplome über die Bewilligung zur Anderung adeliger Namen oder Wappen wird 
eine Gebühr von 200 Mark erhoben. 
Wird die Bewilligung zur Anderung eines adeligen Namens und Wappens gleichzeitig 
erteilt, so kommt die angegebene Gebühr nur im einfachen Betrag zur Erhebung. 
Art. 246 (243). 
Für die Bewilligung zur Annahme fremdherrlicher Orden, Titel, Ehrenzeichen oder 
Würden kommt eine Gebühr von 60 Mark zur Erhebung. 
Art. 247 (244). 
Neben den Gebühren der Art. 242, 243, 245 kommen die Kosten für Ausfertigung 
der Lehenbriefe und Diplome zur besonderen Erhebung. 
Art. 248 (245). 
In den Fällen der Art. 240, 242 bis 246 werden die veranlaßten Ausfertigungen 
erst erteilt und die Eintragungen erst vollzogen, wenn die geschuldeten Gebühren und sonstigen 
Kosten bezahlt oder hinterlegt sind. 
Art. 249 (246). 
Die in den vorstehenden Artikeln bestimmten Gebührensätze treten für die bezeichneten 
Akte an Stelle der treffenden Gebühren der V. Abteilung. Im übrigen finden die Be- 
stimmungen der genannten Abteilung mit Ausnahme des Art. 229 auch auf die vorer- 
wähnten Gegenstände entsprechende Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.