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entrichtete Besitzveränderungsgebühr zurückvergütet, wenn der Nachweis erbracht ist, daß di
Auflassung zwischen dem Erben und dem Vermächtnisnehmer stattgefunden hat und die
Gebühr für die Auflassung entrichtet ist.
Art. 256 (252).
Wer auf irgend eine Weise das Eigentum an Grundstücken oder diesen gleichstehenden
Rechten erwirbt, ohne hiefür die Gebühr des Art. 118 oder des Art. 146 entrichtet zu
haben, ist verpflichtet, dim Rentamt, in dessen Bezirke das Grundstück liegt, innerhalb zwei
Monaten, vom Tage des Erwerbes an gerechnet, die Veränderung anzuzeigen und den Wen
unter genauer Bezeichnung der einzelnen Objekte anzugeben.
Sind die Grundstücke in den Bezirken mehrerer Rentämter gelegen, so genügt die
Anzeige und Wertsangabe bei jenem Rentamt, in dessen Bezirke das Hauptgut liegt.
Die wissentliche Versäumnis obiger Frist zieht Geldstrafe im doppelten Betrage der
schuldigen Gebühr nach sich.
Art. 257 (253).
Auf Grund der eingehenden Anzeigen und Wertsangaben, sowie der etwa erforderlichen
weiteren Erhebungen hat das Rentamt die Gebühr von Amts wegen zu regulieren, wobei die
Bestimmungen im Art. 42 entsprechende Anwendung zu finden haben.
II. Titel.
Gebührenäqutvalent.
Art. 258 (254).
Juristische Personen, Handels= und Versicherungsgesellschaften, Genossenschaften, Vereime
sowie andere Gesellschaften und Anstalten haben von den in ihrem Eigentume befindlichen
Grundstücken und diesen gleichstehenden Rechten alle zwanzig Jahre, vom Tage des letten
Anfalls einer verhältnismäßigen Gebühr an gerechnet, ein Gebührenäquivalent von eins
vom Hundert der Gegenstandssumme ohne Abzug der Schulden zu entrichten.
Gleiches gilt für Gesamtgeschlechter, soweit auf deren Güter nicht die Bestimmunz
des Art. 204 Anwendung findet.
Art. 259 (255).
Das Gebührenäquivalent wird nicht erhoben von Objekten, welche
1. den Kreis-, Distrikts-, politischen und Ortsgemeinden, dann den landwirtschaft
lichen Genossenschaften gehören;