Nr. 30. 465
Art. 282 (278).
Werden zur Beurkundung eines und desselben Lombardgeschäftes mehrere Schriftstücke
(Pfandschein, Quittung usw.) ausgestellt, so ist auf den nicht bewerteten Schriftstücken
(Art. 276 Abs. 2) von dem Darlehensgeber und dem Darlehensempfänger zu vermerken,
daß und in welchem Betrage die Gebühr entrichtet worden ist.
VIII. Abteilung.
Gemeinsame Bestimmungen.
Art. 283 (279).
Insoweit das Gesetz einem Verwandtschaftsverhältnis Einfluß auf die Gebührenpflicht
einräumt, gilt als Verwandtschaft auch die durch Annahme an Kindesstatt begründete Ver-
wandtschaft sowie das Verhältnis zwischen einem unehelichen Kinde und dessen Abkömmlingen
einerseits und dem Vater und dessen Verwandten andererseits, sofern die Vaterschaft er-
weislich anerkannt ist.
Auf ein die Gebühr minderndes Verhältnis, welches zufolge eines richterlichen Erkennt-
nisses oder eines Vertrags schon vor dem Anfalle der Gebühr zu bestehen aufgehört hat,
darf nicht zurückgegangen werden. Die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft nach § 1575
des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht der Scheidung gleich.
Die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinkindschafteten Kinder
stehen in Ansehung der Gebührenpflicht den ehelichen Kindern gleich.
Art. 284 (280).
Wo das Gesetz für den Ansatz der Gebühr einen Spielraum gewährt, hat die Behörde
innerhalb desselben den Gebührensatz unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit
der Sache, der Bedeutung derselben für das bürgerliche Leben und der Leistungsfähigkeit des
Pflichtigen zu bestimmen.
Die Staatsregierung ist ermächtigt, hierüber nähere Vollzugsvorschriften zu erlassen.
Artt. 285 (281).
In allen Fällen, in welchen für die Partei ein Rechtsanwalt handelt, ist für die
Entrichtung der Gebühren, Auslagen und desfallsigen Vorschüsse nicht der Anwalt, sondern
die von ihm vertretene Partei verhaftet, wenn nicht der Anwalt ausdrücklich die Zahlung
für die Partei übernommen hat.