Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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auf  Weiteres  den  Druck  der  Arbeitsbücher  der  Hofbuchdruckerei  von  Meinhold  und  Söhnen  in
Dresden,  den  Debit  derselben  aber  dem  Gend'armeriewirthschafsdepot  daselbst  zu  übertragen,
so  wird  Solches  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  und  werden  insbesondere  sämmtliche
  Sicherheitspolizeibehörden  des  Landes,  welchen  nach  §&  4  der  vorgedachten  Verordnung  die
Ausstellung  der  Arbeitsbücher  obliegt,  angewiesen,  nicht  nur  ihren  muthmaaßlichen,  sofort  mit
dem  1  sten  Januar  1862  eintretenden  Bedarf  an  dergleichen  Büchern  alsbald  und  längstens  bis
zum  15ten  December  dieses  Jahres  dem  Gend'armeriewirthschaftsdepot,  unter  portofreier
  Einsendung  des  nach  §  22  der  Verordnung  vom  15ten  October  dieses  Jahres  mit
21  Neugroschen  für  jedes  Buch  zu  berechnenden  Verlags,  anzuzeigen,  sondern  auch  von  demselben
  ihren  ferneren  Bedarf  an  Arbeitsbüchern  in  gleicher  Weise  zu  beziehen.

Hierbei  wird  noch  besonders  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  der  unmittelbare  Bezug  der
Arbeitsbücher  von  der  oben  genannten  Hofbuchdruckerei  nach  §  24  der  mehrangezogenen  Verordnung
  nicht  statthaft  ist.

Dresden,  den  7ten  November  1861.

Ministerium  des  Innern.

G  Frhr.  v.  Beust.
Berndt.

K  112)  Verordnung,
das  Viehabdecken  betreffend;

vom  tten  November  1861.

 

N%  Aufhebung  der  bisherigen  Cavillereibannrechte  wird,  auf  Grund  der  Bestimmungen
§  Nr.  4  und  §  43  des  Gewerbegesetzes  vom  15ten  October  1861  mit  Allerhöchster  Genehmigung
  in  Betreff  des  Abdeckens  gefallenen,  oder  Krankheitshalber  getödteten  Viehes,  ohne
Unterschied  der  Gattung  und  Art,  Folgendes  hiermit  verordnet:

&  1.  Der  Abdeckereibetrieb,  d.  h.  die  gewerbmäßige  Ausnutzung  gefallenen  und  solchen,
Krankheitshalber  getödteten,  Viehes,  welches  nach  den  bestehenden  gesundheits=  oder  veterinärpolizeilichen
  Verschriften  nicht  ausgeschlachtet  und  zur  menschlichen  Nahrung  nicht  verwendet
werden  darf,  ist  ein  von  Regierungsconcession  abhängiges  Gewerbe.

#  2.  Die  zu  dem  §  1  gedachten  Gewerbebetriebe  erforderliche  Concession  ist  eine  persönliche,
  wird  aber  jederzeit  nur  zur  Ausübung  in  einem  bestimmten  Grundstücke  ertbeilt.

3.  Die  bereits  dermalen  bestehenden  Abdeckereiberechtigungen  bleiben  in  Gültigkeit  und
zwar,  soweit  dieselben  auf  einem  anerkannten  Realrechte  beruhen,  in  der  Eigenschaft  von  Real-