Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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5. Etwaige mit dem erfolgreichen Besuch des Technikums verbundene Berechtigungen 
werden im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul- 
angelegenheiten von den zuständigen Staatsministerien festgesetzt. 
6. Die in Nürnberg im Schuljahre 1907/08 noch zu führenden III. Kurse für 
Maschinenbau und Tiefbau werden vom Technikum als Kurse der seitherigen Industrieschule 
übernommen. 
III. 
1. Mit der K. Baugewerkschule in München wird ein Institut zur Fortbildung und 
Ausbildung von Lehrern der gewerblichen Fortbildungsschulen und der Gewerbeschulen ver- 
bunden. . 
2. Die Anstalt führt die Bezeichnung „Königlich Bayerische Baugewerkschule 
mit Gewerbelehrerinstitut in München“, ist Staatsanstalt und ist dem Staats- 
ministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten unmittelbar untergeordnet. 
3. Der Anstalt werden die Gebäude und die Einrichtung der Industrieschule München 
überwiesen. 
4. Der Anstalt wird ein Direktor als Vorstand und das erforderliche Lehr= und 
Verwaltungspersonal beigegeben. 
Der Vorstand wird mit dem Range, dem Gehalte und den Pensionsrechten der 
Rektoren der bisherigen Industrieschulen ausgestattet. Den Lehrkräften, welche von den 
Industrieschulen an die Anstalt übergehen, bleiben die bisherigen Rechte gewahrt. Im übrigen 
bleibt die Regelung der Dienst= und Gehaltsverhältnisse des Personals vorbehalten. 
5. Die organischen Bestimmungen, Satzungen, Lehrpläne und sonstigen Vorschriften 
für die Anstalt werden von dem Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul- 
angelegenheiten erlassen, welches auch den Zeitpunkt der Eröffnung des besonderen Lehrganges 
für die Berufsausbildung am Gewerbelehrerinstitut festsetzt. 
München, den 14. Juni 1907. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Podewils. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer. v. Pfaff. 
Frhr. v. Horn. v. Grettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrat v. Schätz.
	        
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